IFG-Kommentar: Der Information ihre Freiheit
Mit 1. September 2025 schlägt der österreichische Staat ein neues Kapitel auf. Dann tritt das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft, das die Kommunikation der staatlichen Vollziehung wie auch staatsnaher Unternehmen mit der Öffentlichkeit sowie den Bürger:innen grundlegend reformiert.
Zum genannten Datum gibt es auch schon den ersten Kommentar zum IFG aus dem Hause MANZ. Dieser ist ebenso profund wie topaktuell. „Wir haben unsere korrigierten Manuskripte vorige Woche zum Satz geschickt“, erklärt Franz Koppensteiner beim RECHTaktuell-Gespräch Ende Juni 2025. Gemeinsam mit Florian Lehne und Hans Peter Lehofer zeichnet der Mitarbeiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und stellvertretende Leiter der Abteilung für wirtschaftsrechtliche Angelegenheit für den „Kurzkommentar Informationsfreiheitsgesetz“ verantwortlich.
Von der Amtsverschwiegenheit zum IFG
Die erste Kontaktaufnahme zwischen den drei Autoren erfolgte bereits 2023. Diese kommen aus unterschiedlichen beruflichen Lebenswelten, was zur Ausgewogenheit und fachlichen Vielschichtigkeit des publizistischen Ergebnisses wesentlich beiträgt. Was sie verbindet, ist das Interesse an der Thematik und die zum Teil langjährige Beschäftigung damit.
„Im Laufe des letzten Jahrzehnts gab es verschiedenste Anläufe des Gesetzgebers“, erinnert sich Lehne. Bremsend wirkte unter anderem das österreichische Verständnis von der Amtsverschwiegenheit, die am 1. Oktober 1925 und damit ziemlich exakt 100 Jahre vor Inkrafttreten des IFG im österreichischen B-VG verankert wurde. „In der Praxis wurde die Amtsverschwiegenheit strenger gelebt, als es die verfassungsrechtliche Regelung erfordert hätte“, so der wissenschaftliche Mitarbeiter der Münchner Universität der Bundeswehr.
Kritik an Veröffentlichungspflicht
In Österreich verankert der neue Art 22a B-VG ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen. Das Informationsfreiheitsgesetz regelt dessen konkrete Ausgestaltung und Umsetzung.
Damit verbunden sind komplexe Abwägungen zwischen dem Anspruch auf Offenheit und berechtigten Geheimhaltungsinteressen. Kritikpunkte in der öffentlichen Diskussion betreffen Ausnahmen wie auch fehlende Sanktionen bei der Veröffentlichungspflicht. So seien etwa nur rund zehn Prozent der Gemeinden zur proaktiven Veröffentlichung verpflichtet. „Allerdings müssen auch kleinere Kommunen auf individuellen Antrag Auskunft erteilen“, erklärt Hans Peter Lehofer. „Aus dogmatischer Sicht ist dagegen nichts einzuwenden.“
Informationsfreiheit und Datenschutz
Die Abwägung zwischen Informationsfreiheit und Individualrechtsschutz wiederum folgt dem Prozedere des Auskunftspflichtgesetzes. „Ob beispielsweise die Adresse eines Abbruchhauses immer oder nie bekannt zu geben ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Tendenz zur Zurückhaltung wird durch Datenschutzbedenken verstärkt.“
Der Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes ist entsprechend gespannt auf die Rechtsprechung der kommenden Jahre und auf die Fallkonstellationen, die vor Gericht verhandelt werden. Eingang finden wird diese dann wohl in die zweite Auflage des IFG-Kommentars.
Aktuell, kompakt, praxisnah
Mit einem Umfang von rund 200 Seiten wird das Werk seinem Anspruch eines Kurzkommentars voll gerecht. „Wir haben uns bemüht, den Kommentar nicht inhaltlich zu überladen. Stattdessen war der Ansatz, aktuelle Fragen zum IFG präzise, kompakt und praxisorientiert zu diskutieren“, sagt Koppensteiner.
Sorgfältig eingebunden wurde der Ausschussbericht, der zentrale Hinweise für die Gesetzesauslegung liefert. Zahlreiche Literaturverweise und Rechtsprechungsnachweise ermöglichen eine vertiefende Beschäftigung mit dem neuen Rechtsrahmen.
Die Arbeit geht weiter
Der Leserkreis ist weit gefasst. Lehne: „Das reicht von den Behörden und der öffentlichen Verwaltung über Richterinnen und Richter bis hin zur akademischen Sphäre. Kurz: All jenen, die mit dem Gesetz und seiner Umsetzung zu tun haben, soll unser Kommentar hoffentlich wertvolle Dienste leisten.“
Mit dem Erscheinen im August 2025 ist die Arbeit aus Sicht Lehofers keineswegs abgeschlossen: „Das IFG wird unsere Aufmerksamkeit auch in weiterer Zukunft noch brauchen. Daraus wird sich auch die eine oder andere Publikation ergeben.“
Bearbeitete und stark gekürzte Fassung der Coverstory aus der Zeitschrift RECHTaktuell. Mehr zur österreichischen Vorgeschichte der Informationsfreiheit im Allgemeinen und des IFG im Besonderen lesen Sie im vollständigen Artikel der Printausgabe sowie im ePaper. Den IFG-Kommentar können Sie im MANZ-Webshop bestellen.