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FLÄCHENWIDMUNG, BAUVERFAHREN & INFORMATIONSFREIHEIT

Raumordnung und Baurecht im Lichte des IFG

Angelegenheiten der Raumordnung und des Baurechts sind an der Schnittstelle zwischen Informationswünschen von Betroffenen und der Öffentlichkeit sowie berechtigten Geheimhaltungsinteressen von Privaten und Gebietskörperschaften angesiedelt. Typische Fallkonstellationen erörtert ein Fachbeitrag von Peter Bußjäger.

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Peter Bußjäger
© Foto Stanger
Peter Bußjäger
Professor für Öffentliches Recht an der Universität Innsbruck
Redaktion
Reinhard Ebner
Datum
06. Oktober 2025

Das Informationsfreiheitsgesetz verwirklicht kein umfassendes Regime der „Informationsfreiheit“ oder des Informationsrechts. § 16 IFG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Regelungen zum Informationszugang bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.

Wie die Informationsfreiheit in Fragen der Flächenwidmung und des Bauverfahrens zu handhaben ist, hängt auch davon ab, ob es in den Materiengesetzen besondere Regelungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen oder allfällige Publizitätspflichten gibt. Die Anwendung des IFG erfordert daher stets einen „doppelten Blick“, einerseits auf das Informationsfreiheitsgesetz selbst, andererseits auf die Rechtsvorschriften der jeweiligen Verwaltungsmaterie, die im Hinblick auf Geheimhaltungs- und Publikationsvorschriften zu beachten sind. GK_25_10_1

„Ein raumordnungsfachliches Gutachten kann Gegenstand einer proaktiven Veröffentlichungspflicht wie auch eines individuellen Informationsbegehrens sein.“

Peter Bußjäger, Universität Innsbruck 

Typische Fallkonstellationen GK_25_10_2

1. Das raumordnungsfachliche Gutachten vor und nach der Entscheidung im Gemeinderat

Typischerweise werden die Entscheidungsgrundlagen im Verfahren der Verordnungserlassung in Raumordnungsangelegenheiten durch die Einholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens erhoben. Solch ein Gutachten kann sowohl Gegenstand einer proaktiven Veröffentlichungspflicht wie auch eines individuellen Informationsbegehrens sein. Zu prüfen ist jeweils checklistenartig, ob es sich überhaupt um eine Information von allgemeinem Interesse handelt und ob Geheimhaltungsansprüche zu wahren sind.
 

a) Information von allgemeinem Interesse? GK_25_10_3

Das raumordnungsfachliche Gutachten, das beispielsweise einer Zentrumsbebauung einer Gemeinde den Weg weisen soll oder der Fortschreitung des örtlichen Raumordnungskonzeptes dient, wird im Regelfall eine Information von allgemeinem Interesse sein. Eine Ausnahme wird man annehmen können, wenn es sich um eine kleinräumige Änderung des Flächenwidmungsplans handelt, die nur für einen kleineren Kreis von Personen von Interesse ist. Zu verweisen ist auch auf die Ausnahme von der proaktiven Veröffentlichungspflicht für Gemeinden mit unter 5.000 Einwohner:innen.
 

b) Individueller Informationsanspruch GK_25_10_4

Die Frage, wie groß der Kreis der potenziell interessierten Personen ist, ist beim individuellen Informationsanspruch unerheblich. Es spielt hier somit keine Rolle, ob das Gutachten überhaupt relevant sein wird, weil unklar ist, ob und wann es jemals zu einer Umwidmung oder Bebauungsplanung kommt. Es reicht die Tatsache, dass es sich um eine Information handelt und die Gemeinde darüber verfügt.
 

c) Geheimhaltungsgründe als Schranken 

Sowohl für die proaktive Veröffentlichungspflicht wie auch für den individuellen Informationsanspruch bestehen die Geheimhaltungsansprüche des die Vorgaben des Art 22a Abs 1 und 2 B-VG konkretisierenden § 6 IFG. In der Praxis dürften vor allem die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs 1 Z 5 IFG), die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens (§ 6 Abs 1 Z 6 IFG) und das überwiegende berechtigte Interesse eines anderen (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a und b IFG) von Relevanz sein.

Die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans (häufig des Gemeinderats) wird nicht schon dann gefährdet sein, wenn in einer mehr oder weniger fernen Zukunft eine Entscheidung zu treffen ist. Ausführungen in den Materialien indizieren, dass der Geheimhaltungstatbestand erfüllt ist, wenn die nachvollziehbare Gefahr besteht, dass das Publikwerden des Gutachtens den Druck auf die Entscheidungsverantwortlichen erhöhen wird. Diese müssen sich ja im Regelfall in einer öffentlichen Debatte m Gemeinderat äußern. GK_25_10_5

Dieselben Erwägungen gelten auch für die anderen Kriterien. Ein „erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden“ kann bestehen, wenn aufgrund des Bekanntwerdens des Gutachtens ein:e Investor:in ihre, bzw. seine Pläne zurückziehen würde. Oder wenn bei einem beabsichtigten Grundstücksankauf der Gemeinde der Wert der Liegenschaft aufgrund der dadurch bewirkten Öffentlichkeit erheblich steigen würde.
 

2. Investor:innen und die interessierte Öffentlichkeit

Nicht selten tritt ein:e Investor:in auf und bekundet Interesse an der Errichtung von Baulichkeiten oder an der Neugestaltung eines Ortgebiets. In diesem Stadium sind Informationen allenfalls in Aktennotizen, vagen Plänen und Stellungnahmen enthalten. Ob es sich dabei bereits um Informationen von allgemeinem Interesse handelt, darf bezweifelt werden.

Dies ändert sich, sobald etwa Raumordnungsverträge abgeschlossen werden. Man wird dabei in vielen Fällen von einem Wert von mehr als 100.000 Euro ausgehen können. Aufgrund der Legaldefinition in § 2 Abs 2 IFG liegt damit eine Information von allgemeinem Interesse vor.

Abseits davon können individuelle Informationsbegehren eingebracht werden, bei denen die bereits unter 1. behandelten Geheimhaltungsgründe in der Praxis eine Rolle spielen. Die „unbeeinträchtigte Vorbereitung“ einer Entscheidung wird in diesen Fällen häufig nicht als Geheimhaltungsgrund herangezogen werden können, weil es noch keine Entscheidung gibt, die vorzubereiten wäre. Eine Rolle spielen jedoch möglicherweise die Geheimhaltungsgründe des überwiegenden berechtigten Interesses eines anderen oder auch potenzieller erheblicher wirtschaftlicher Schäden für eine Gebietskörperschaft. GK_25_10_6

„Das Recht auf Information vermittelt keinen unbedingten Anspruch auf Akteneinsicht.“

Peter Bußjäger, Universität Innsbruck 

3. Informationen über laufende oder abgeschlossene Bauverfahren

Laufende oder auch abgeschlossene Bauverfahren bzw. im Zuge dessen erstellte Gutachten werden nur in seltenen Fällen Informationen von allgemeinem Interesse sein. Sie können aber sehr wohl Gegenstand eines individuellen Informationsbegehrens sein.

Das IFG vermittelt der:dem Informationswerber:in vermöge des § 9 einen Anspruch gegenüber der Behörde darüber, was Inhalt des Aktes ist – zumindest, sofern kein Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Im Regelfall ist es jedoch nicht geboten, diesem Informationsbegehren durch Akteneinsicht Rechnung zu tragen. Dass bei Informationen aus einem Verwaltungsverfahren häufig überwiegende Schutzinteressen einer Privatperson eine Rolle spielen, ist offensichtlich.

Es kann sich die Frage stellen, ob die Weitergabe von Informationen aus Baueingabeplänen urheberrechtliche Interessen verletzt. Das Recht auf Information vermittelt keinen unbedingten Anspruch auf Akteneinsicht. Somit können die konkreten Baueingabepläne wohl kaum Gegenstand eines erfolgreichen Informationsbegehrens sein.

Geht es um bereits abgeschlossene Verfahren, sind Informationen ausschließlich nach dem IFG zu behandeln. So kann etwa eine Person, die ihre Parteistellung im Bauverfahren verloren hat, Informationen unter Berufung auf das IFG erhalten. Nach rechtskräftiger Entscheidung sind Informationen nach dem IFG abzuwickeln.

Stark gekürzter und bearbeiteter Auszug des Fachbeitrags „Flächenwidmung, Bauverfahren und Informationsfreiheit“ aus der MANZ-Zeitschrift RFG. Details zum IFG und zu seiner Anwendung auf die Verwaltungsmaterien sowie zu den materienspezifischen Eigenheiten des Raumordnungs- und Baurechts finden Sie im vollständigen Beitrag in Ausgabe 2/2025 der Fachzeitschrift „Recht & Finanzen für Gemeinden“.

RFG - Recht & Finanzen für Gemeinden, Jahresabo 4 Hefte
 ISBN: 1993-8098-1
Verlag: MANZ Verlag Wien
Erscheinungsjahr: 2025
189,00 EUR (inkl. MwSt.)
Lieferbar

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