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VERBRAUCHERRECHTE UND ABGASPROZESSE

Abgasskandal: Mindestschaden 5%, Maximalschaden 15%? 

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Andreas Riedler
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Andreas Riedler
Universitätsprofessor für Zivilrecht an der JKU Linz
Redaktion
Andreas Riedler
Datum
12. Januar 2024

Ausgangspunkt

In tausenden Abgasprozessen stellt sich derzeit die Frage nach Existenz und Höhe des sogenannten „kleinen Schadenersatzanspruches“, den der betrogene Käufer/die betrogene Käuferin eines abgasmanipulierten Kfz gegen dessen Hersteller geltend machen kann, wenn er/sie das Kfz nicht zurückgibt, sondern behält. Nach OGH 10 Ob 27/23b kommt ein solcher Ersatzanspruch in der Höhe von mind 5% bis max 15% des jeweiligen Kaufpreises in Betracht, auch wenn das „Nichtvorliegen eines Minderwertes“ feststeht! Der OGH beruft sich auf BGH VIa ZR 335/21 und beide Höchstgerichte verweisen auf EuGH Rs C-100/21 QB/Mercedes Benz, wobei BGH und OGH betonten, dass dieser „Prozentsatzbetrag“ auch ohne Einholung eines SV-Gutachtens zuerkannt werden könne. 

Missverständnisse

Der „Trilog“ der drei Höchstgerichte hat offenbar in mehreren Punkten zu Missverständnissen geführt: Erstens ist schon bemerkenswert, dass die Aussagen des EuGH zu einem Fall der vollständigen (schadenersatzrechtlichen) „Rückabwicklung des Kaufvertrages“ durch Rückgabe des Kfz an den Hersteller gegen Rückzahlung des Kaufpreises (unter Anrechnung des Nutzungsvorteils) getroffen wurden, wogegen sowohl der BGH-E als auch der OGH-E Fälle zugrunde lagen, in welchen es nicht um die Rückgabe des Kfz, sondern nur um die Frage ging, ob und in welcher Höhe die Käufer:innen, die das Kfz behalten wollen, einen sogenannte „kleinen“ Schadenersatzanspruch geltend machen können. Zweitens ziehen BGH und OGH aus der EuGH-E die Schlussfolgerung, die Käufer:innen müssen einen Ersatzanspruch auch haben, wenn kein Minderwert vorliege und begründen dies (ua) mit dem Sanktionsgedanken. Aber dies hat der EuGH überhaupt nicht gefordert, vielmehr spricht der EuGH mehrfach (nur) vom „entstandenen Schaden“, nicht vom Ersatz eines bloß fiktiven Schadens oder der Zuerkennung eines Geldbußzuschlages. Drittens finden sich die vom BGH entwickelten Schadensbemessungsparameter so nicht in der EuGH-E, was insbesondere für den vom BGH so betonten Sanktionscharakter des Schadenersatzanspruches gilt. Viertens basiert auch die vom BGH vertretene und nun auch vom OGH übernommene „Prozentsatzspannenjudikatur“ von mind 5 und max 15% nicht auf EuGH Vorgaben, sondern wurde vom BGH autonom entwickelt. Und fünftens: Gilt das alles auch bei absichtlicher sittenwidriger Schädigung?

Mindestschaden 5%, Maximalschaden 15%?

Auffällig ist zunächst, dass weder EuGH noch BGH noch OGH konkrete Aussagen zur dogmatischen Einordnung des Schadens machen, der nach dem BGH und dem OGH mit den angeführten Prozentsätzen abgegolten wird. Der EuGH verweist nur mehrfach auf einen „entstandenen Schaden“ und rekurriert damit auf den aus dem künftig drohenden Zulassungsentzug resultierenden Unsicherheitsaspekt für die Käufer:innen. BGH und OGH  beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage der „Verhältnismäßigkeit des Schadenersatzanspruches“ zum entstandenen Schaden, welche beide Höchstgerichte schließlich mit Hinweis auf § 287 dt ZPO bzw § 273 ö ZPO und die angeführte „Prozentspannenjudikatur“ von 5 bis 15% erledigen. In den seither geführten Diskussionen finden sich vor diesem Hintergrund immer wieder die Hinweise, dass nun punitive damages in Ö Einzug gehalten hätten, der Betrag von 5% auch ohne (tatsächlichen) Schaden zuzuerkennen sei, der Ersatzanspruch der Käufer:innen maximal 15% betragen könne, ein SV-Gutachten nicht mehr zulässig sei, dies auch für absichtliche sittenwidrige Abgasmanipulationen gelte… Allerdings treffen all diese Hinweise bei genauerer Betrachtung nicht zu. Eine ausführliche Analyse der drei E der Höchstgerichte ergibt vielmehr folgendes Gesamtbild:

Käufer:innen listig abgasmanipulierter KFZ haben (auch) gegen deren Hersteller Schadenersatzansprüche.

Die Käufer:innen haben nach übereinstimmender Auffassung aller Höchstgerichte bereits mit dem Vertragsschluss über den Ankauf dieser Kfz reale Schäden erlitten, welche in der aus dem drohenden zukünftigen Entzug der Zulassung resultierenden, zeitlich nicht absehbaren Unsicherheit liegen, das Kfz jederzeit entsprechend seinem Zweck nutzen zu dürfen – dies setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrages herab, da schon in der Gebrauchsmöglichkeit als solcher ein geldwerter Vorteil liegt.

Dieser reale Schaden ist als rechnerischer Schaden im Ankaufszeitpunkt zu erfassen. Wegen der dabei gebotenen objektiv-abstrakten Schadensberechnung sind nachträgliche Veränderungen irrelevant (zB späterer Verkauf des Kfz; Weiterbenützung des unreparierten Kfz). Auch ein nachträgliches unzulässiges Software-Update berührt den Ersatzanspruch nicht.

Für die rechnerische Erfassung des in der Unsicherheit des künftigen Zulassungsentzuges liegenden Schadens ist mit dem BGH und dem OGH iaR Schätzung der Schadenshöhe bzw des Wertes der abgasmanipulierten Kfz im Zeitpunkt  des jeweiligen Erwerbs nach § 273 Abs 1 ZPO möglich und zulässig, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass in den allermeisten Fällen die Abgasmanipulationen bei jeweiligen Erwerb noch gar nicht bekannt waren, sodass dieser Umstand auch keinen Einfluss auf den (damaligen) Marktpreis zeitigen konnte. Ganz idS hat der OGH auch schon zur Preisminderung nach der relativen Berechnungsmethode festgehalten, dass „einer der Parameter der Berechnungsformel gelegentlich nur (nach § 273 ZPO) eingeschätzt werden kann, nämlich der Wert der mangelhaften Sache, wenn es keinen Markt für derartige Sachen gibt“.

Als Schadenbemessungskriterien kommen mit BGH und OGH Prävention, Schadensausgleich, Grad des Verschuldens, entgegen BGH und OGH aber nicht ein zusätzlicher Sanktionsgedanke iSe Strafbußzuschlages in Betracht. Der EuGH fordert überhaupt keinen Ersatz eines nicht eingetretenen Schadens, sondern nur, dass der im nationalen Recht zuerkannte Ersatzanspruch (bei „Rückabwicklung“ trotz einer Anrechnung eines Nutzungsvorteils) in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht! Dies hat nichts mit einem Sanktionsgedanken oder punitive damages zu tun. Ein zusätzlicher „Sanktionsbußbetrag“ ist weder europarechtlich geboten noch nach nationalem Recht zulässig.

Bei Mehrfachveräußerung hat nach dem BGH jeder Käufer/jede Käuferin einen eigenen Ersatzanspruch, was beim Hersteller zu einem „Kumulierungseffekt“ führen kann. Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Erwerbspreis.

Die vom EuGH nicht vorgegebene, vom BGH autonom entwickelte und vom OGH übernommene starre „Prozentspannenjudikatur ist abzulehnen, sie ist weder vom EuGH  vorgegeben noch inhaltlich gerechtfertigt. Außerdem hat der BGH die Schätzungsspanne von 5% Mindest- und 15% Maximalschaden nur für die Fälle der Schutzgesetzverletzung vertreten, die Fälle absichtlicher sittenwidriger Schädigung davon aber explizit ausgenommen! Der OGH hat diese Aussagen allerdings leider etwas pauschal (ohne diese Einschränkung) übernommen.

Richtigerweise sollte die „Prozentsatzspannenjudikatur“ des BGH und des OGH nur dahin verstanden werden, dass sie Richtwerte für das richterliche Ermessen nach den § 287 dt ZPO und § 273 ö ZPO für die Festsetzung des so ermittelten (geschätzten) Unsicherheitsschadens gibt, den Ersatz eines tatsächlich festgestellten höheren Schadens aber nicht verhindert, denn wenn Schadensberechnung und -feststellung möglich ist und durchgeführt wurde, geht Schadensfeststellung vor. Völlig zu Recht hat jüngst das LG Ravensburg in seinem Vorlageersuchen an den EUGH ua ausgeführt, dass „die pauschale Begrenzung des Differenzschadens nach der Rechtsprechung des BGH auf einen Betrag von maximal 15% des Kaufpreises ... unionsrechtswidrig sein (dürfte), weil sie dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderläuft“.

Den ungekürzten Artikel finden Sie in der kommenden Printausgabe 6/2023 der "Zeitschrift für Verbraucherrecht" (VbR).

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