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UMSATZSTEUERSENKUNG AUF AUSGEWÄHLTE NAHRUNGSMITTEL

Reduzierte Umsatzsteuer: Was heißt das für Unternehmen?

Mit 1.7.2026 gilt ein „superreduzierter“ Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent auf ausgewählte Lebensmittel. Das wirft neue Abgrenzungsfragen auf und erhöht die Komplexität des österreichischen Umsatzsteuerrechts, meint MANZ-Fachautorin Stefanie Geringer.

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Stefanie Geringer
© Svetlana Gradwohl
STEFANIE GERINGER
Post-doc-Projektmitarbeiterin am Institut für Finanzrecht (Universität Wien) sowie am Institut für Finanzrecht und Volkswirtschaft (Masaryk-Universität Brünn)
Redaktion
Reinhard Ebner
Datum
18. Juni 2026

Bisherige Rechtslage

Nach der bis zum 30.6.2026 gültigen Rechtslage kommt bei Nahrungsmitteln (Speisen und Getränken) entweder ein reduzierter Steuersatz von zehn oder 13 Prozent oder der allgemeine Steuersatz zur Anwendung. Der zehnprozentige Steuersatz betrifft dabei folgende Umsätze:

  • Lieferungen und Einfuhren von Gegenständen, die in Anlage 1 UStG aufgezählt sind (zum Beispiel Fleisch, Milch(erzeugnisse), Gemüse, Obst, Mehl, Zucker) – die Abgrenzung erfolgt auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur,
  • die Abgabe von in Anlage 1 UStG genannten Speisen und Getränken im Rahmen eines Restaurationsumsatzes,
  • die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen von Beherbergungsumsätzen, sofern der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.

Der 13-prozentige Steuersatz bezieht sich speziell auf den Ab-Hof-Verkauf von Weinen. Findet kein reduzierter Steuersatz Anwendung, ist der Normalsteuersatz von 20 Prozent maßgeblich (Ausnahme: Normalsteuersatz von 19 Prozent in Jungholz und Mittelberg).

Bei einer Mehrzahl an Leistungen gelangen die allgemeinen Grundsätze für die Bestimmung des Vorliegens einheitlicher bzw. getrennter Leistungen zur Anwendung. Für unselbständige Nebenleistungen gilt somit der Steuersatz der Hauptleistung (Beispiel: Mehrweggebinde, in denen ein Lebensmittel geliefert wird). Demgegenüber ist bei Sachgesamtheiten (beispielsweise bei Geschenkkörben) keine Einheitlichkeit anzunehmen.

„Mit dem 4,9-prozentigen Umsatzsteuersatz macht der österreichische Gesetzgeber von dem seit 2022 EU-weit erweiterten Gestaltungsspielraum Gebrauch.“

STEFANIE GERINGER, UNIVERSITÄT WIEN

Umsatzsteuer: Lebensmittel „superreduziert“

Eine 2022 durchgeführte Steuersatzreform in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ermöglicht Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Einführung „superreduzierter“ Steuersätze (weniger als fünf Prozent). Die österreichische Bundesregierung hat sich entschlossen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Mit 1. Juli 2026 gilt ein zeitlich unbefristeter Steuersatz von 4,9 Prozent auf ausgewählte Lebensmittel.

Gemäß dem neuen § 10 Abs 1a UStG ermäßigt sich der Steuersatz für Lieferungen und Einfuhren der in Anlage 3 UStG aufgezählten Gegenstände auf 4,9 Prozent. Diese ebenfalls neue Anlage 3 UStG listet auf:

  • Milch, einschließlich laktosefreier Milch, Jogurt, Butter,
  • Eier, frisch von Hühnern,
  • Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren,
  • genießbare Früchte,
  • Reis,
  • Mehl und Grieß von Weizen,
  • Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt, noch in anderer Weise zubereitet,
  • Brot,
  • Speisesalz
     

Kombinierte Nomenklatur und Prioritätslogik

Auch für den neuen superreduzierten Steuersatz wird die etablierte Praxis einer Abgrenzung anhand der Kombinierten Nomenklatur beibehalten. Anders als der bestehende § 10 Abs 2 UStG enthält der unlängst beschlossene § 10 Abs 1a UStG keine ausdrückliche Ausdehnung seines Anwendungsbereichs auf im Rahmen von Restaurationsumsätzen erbrachte Lieferungen.

Durch die Neuregelung ergibt sich technischer Anpassungsbedarf in den bisherigen Absätzen 2, 3 und 4 UStG. Entsprechend wird der zehnprozentige Steuersatz zukünftig nur dann zur Anwendung gelangen, wenn nicht der 4,9-prozentige Steuersatz zur Anwendung gelangt. Gleichfalls soll sich der Steuersatz nur in Fällen auf 13 Prozent ermäßigen, in denen weder der 4,9-prozentige noch der zehnprozentige Steuersatz angewendet wird. Für die nicht vom superreduzierten oder reduzierten Steuersatz erfassten Umsätze ist der allgemeine Steuersatz anzuwenden.

„Ein Novum ist die Beschränkung des 4,9-prozentigen Steuersatzes auf Lieferungen oder Einfuhren, die sich ausschließlich auf Gegenstände beziehen, die diesem Steuersatz unterliegen.“

STEFANIE GERINGER, UNIVERSITÄT WIEN

Auswirkungen für Unternehmen

Für Unternehmen, deren Umsätze Nahrungsmittel betreffen, ergibt sich aufgrund der Gesetzesänderung die Notwendigkeit zu prüfen, ob und inwieweit ihre unternehmerische Tätigkeit von der Neuerung betroffen ist. Sofern Umsätze potenziell in den Anwendungsbereich des § 10 Abs 1a UStG fallen, ist weitergehend zu prüfen, ob allenfalls sämtliche Umsätze ausschließlich von der Anlage 3 UStG erfasste Gegenstände betreffen. Dann wäre lediglich der maßgebliche Steuersatz anzupassen.

In vielen Fällen jedoch wird § 10 Abs 1a UStG für bestimmte Umsätze eines Unternehmens anwendbar sein, wohingegen für andere Umsätze die bislang maßgeblichen Steuersätze zur Anwendung gelangen. Diese Konstellationen werden in der Praxis insbesondere aufgrund des „Ausschließlichkeitskriteriums“ des § 10 Abs 1a UStG auftreten.

Eine Fachinformation des Finanzministeriums hält fest, dass die bisherige Entgeltaufteilung bei Geschenkkörben auch im Kontext des 4,9-prozentigen Steuersatzes maßgeblich sein soll. Hier liegt somit kein Anwendungsfall des „Ausschließlichkeitskriteriums“ vor. Auf der BMF-Homepage wurden zwischenzeitlich auch – nicht erschöpfende – Listen zur Kombinierten Nomenklatur von Nahrungsmitteln veröffentlicht.

Parallel zu Fragen der materiellrechtlichen Beurteilung von Umsätzen gibt es auch Auswirkungen auf Fakturierung, Buchhaltung, Kassensysteme und Umsatzsteuererklärungen. Daraus ergibt sich weiters Anpassungsbedarf bei Software-Programmen und IT-Systemen. In der Registrierkasse ist der 4,9-prozentige Steuersatz als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen.

Stark gekürzter und bearbeiteter Auszug des Fachartikels „Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel“ aus der MANZ-Zeitschrift taxlex. Die Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel erhöht die Komplexität des Umsatzsteuerrechts. Sie ist jedoch wenig zielführend, wenn es um die Erreichung sozialpolitischer Ziele geht, meint Stefanie Geringer. Mehr dazu in ihrem vollständigen Beitrag in Ausgabe 6/2026 der Fachzeitschrift für Steuerrecht.

taxlex - Fachzeitschrift für Steuerrecht, Jahresabo 12 Hefte print & digital
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Verlag: MANZ Verlag Wien
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