AUTODIEBSTAHL, VERSICHERUNG & OGH-ENTSCHEIDUNG
Der Fahrzeugdiebstahl in der Kfz-Kaskoversicherung
Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung macht einen Kfz-Diebstahl geltend. Wie ist dies in einem versicherungsrechtlichen Prozess zu beweisen? Felix Artner-Herzberg analysiert die Frage anlässlich einer OGH-Entscheidung.
Fragen der Kfz-Kaskoversicherung haben im Versicherungsrecht stets Saison. Klarstellungen zum Umfang der Versicherungsdeckung und zur Anwendung der spezifisch versicherungsrechtlichen Beweiserleichterung des Beweises für das äußere Bild enthält eine Entscheidung des 7. Senats vom 20.11.2024 (OGH 7 Ob 140/24z.). GK_25_11_1
Der Versicherungsnehmer machte gegenüber einem Teilkaskoversicherer geltend, dass ihm sein Fahrzeug gestohlen wurde. Am Tag nach dem behaupteten Abhandenkommen wird dieses mit Totalschaden abseits einer Straße aufgefunden. Zu klären war nun unter anderem diese Frage: Kommt dem Versicherungsnehmer die Beweiserleichterung des Beweises für das äußere Bild auch dann zugute, wenn das Fahrzeug wiederaufgefunden wird?
Der Beweis für das äußere Bild
Ein versicherungsrechtliches Spezifikum ist der sogenannte „Beweis für das äußere (Erscheinungs-)Bild“. Demnach genügt es, wenn der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden. Bei Kfz-Diebstählen reicht es, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und nach ununterbrochener Abwesenheit bei der Rückkehr nicht mehr aufgefunden wurde.
In der vorliegenden Entscheidung lässt der OGH nun – wie schon zuletzt – eine gewisse Nähe zum Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) erkennen. So spricht er davon, dass der „bloße Anschein eines Diebstahls“ schon dann widerlegt sei, wenn der Versicherer Umstände dartue, die „ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs sprechen“.
Das ist insofern stimmig, als der Versicherer in Österreich – anders als in Deutschland – nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit nachweisen muss, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht wurde. Stattdessen muss er den vom Versicherungsnehmer vorläufig erbrachten Beweis des ersten Anscheins des Diebstahls lediglich erschüttern. GK_25_11_2
„Der Beweis für das äußere Bild des Diebstahls wird von der Judikatur als Anscheinsbeweis eingeordnet.“
Felix Artner-Herzberg, Wirtschaftsuniversität Wien
Der Anscheinsbeweis in der Judikatur
Hinter dem Erschütterungsbeweis verbirgt sich der vom Versicherer zu erbringende Gegenbeweis. Dieser ist nicht mit dem Beweis des Gegenteils zu verwechseln. So hält ein Rechtssatz (RIS-Justiz RS0040196) zum Anscheinsbeweis fest: „Zur Widerlegung des ersten Anscheins genügt seine Entkräftung durch den Nachweis einer anderen ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeit; eine solche muss nicht noch wahrscheinlicher als der erste Anschein gemacht werden.“
Versteht man den Beweis für das äußere Bild als eine Spielart der allgemeinen Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises, zeigen sich daran einmal mehr die – zumindest auf den ersten Blick bestehenden – Widersprüche der Judikatur zum Prima-facie-Beweis. Einerseits soll der Anscheinsbeweis zu einer Erleichterung der Beweisführung für den Beweispflichtigen führen. Andererseits verlangt man das Bestehen eines Satzes der allgemeinen Lebenserfahrung, aus dem sich infolge eines immer wiederkehrenden Hergangs eine formelhafte Verknüpfung zweier Tatsachen ergibt (= „typischer Geschehensablauf“). Wie aber sollte diese im Bereich von Entwendungen beschaffen sein? GK_25_11_3
Naheliegender erscheint es – und das dürfte auch die Praxis des OGH sein, bei behaupteten Kfz-Entwendungen rückblickend vom Ergebnis auf die Ursache zu schließen und einen Prima-facie-Schluss durch Gegenschluss zu ziehen. Wenn ein Kfz bewiesenermaßen ordnungsgemäß abgestellt wurde und es nach ununterbrochener Abwesenheit nicht mehr auffindbar ist – wie sonst außer prima facie durch einen Diebstahl soll dieses abhandengekommen sein? Auch dabei handelt es sich um einen Erfahrungssatz; jedoch ist in so einem Fall denkbar, dass das Beweismaß herabgesetzt ist, weil das Risiko eines Fehlschlusses in Kauf genommen wird.
Beweiserleichterung bei Wiederauffinden des Fahrzeugs
Im gegenständlichen Fall war der OGH mit der Frage befasst, ob der Versicherungsnehmer auch dann in den Genuss der Beweiserleichterung kommt, wenn das Fahrzeug wiederaufgefunden wird. Vom beklagten Versicherer wurde dies angezweifelt.
Es ist zu begrüßen, dass der OGH der Argumentation des Versicherers nicht gefolgt ist. Beweiserleichterungen sollten dann gewährt werden, wenn eine strukturelle Beweisnotlage besteht, die den Versicherungsschutz faktisch ins Leere laufen lässt. An den Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers, den Diebstahl zu beweisen, ändert sich durch das Wiederauffinden des gestohlenen Fahrzeugs nichts.
Zu beachten ist, dass die Parameter eines Prima-facie-Schlusses im Fall des Wiederauffindens anders sein müssen, als wenn das Kfz endgültig verschwunden bleibt. Der OGH formuliert, dass der Versicherungsnehmer den Beweis des Diebstahls schon dann (vorläufig) erbracht hat, wenn er beweist, dass er das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt hat und dieses nach ununterbrochener Rückkehr nicht wieder auffindet.
Der Versicherer kann dann kontern und diesen Beweis erschüttern. Im Gegensatz zur rechtlichen Situation in Deutschland muss er aber nicht nachweisen, dass eine Vortäuschung des Diebstahls wahrscheinlicher (im Sinne von „erheblich wahrscheinlich“) ist als der Diebstahl oder der unbefugte Gebrauch des Fahrzeugs.
Der Versicherer müsste wohl nur Umstände nachweisen, aus denen hervorgeht, dass es eben nicht die eine Ursache (der Diebstahl) gewesen sein muss, sondern dass auch andere Ursachen (Vortäuschung des Versicherungsfalls, behördliche Abschleppung des Fahrzeugs) in Frage kommen. Diesfalls kann der Versicherungsnehmer immer noch den (freilich nur theoretisch denkbaren) Vollbeweis antreten, dass das Fahrzeug gestohlen wurde.
Stark gekürzter und bearbeiteter Auszug des Fachbeitrags „Der Fahrzeugdiebstahl in der Kfz-Kaskoversicherung“ aus der MANZ-Zeitschrift Versicherung in Recht und Wirtschaft. Ausführliche Erläuterungen zum Umfang des Diebstahlstatbestandes anhand der gegenständlichen OGH-Entscheidung sowie ein Vergleich der Rechtssituation in Österreich und Deutschland finden sich im vollständigen Fachbeitrag in VRW 3/2025.
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