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VERSICHERUNGSSTEUER: E-AUTOS

Motorbezogene Versicherungssteuer: Neu für E-Autos

Gemäß Versicherungssteuergesetz waren Elektroautos von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kfz-Steuer ausgenommen. Was sich mit 1. April 2025 geändert hat und welche Elektrofahrzeuge nun steuerpflichtig sind, erläutert ein Fachbeitrag von Stefan Steiger.

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Stefan Steiger
© Elixa Steuerberatung
Stefan Steiger
Geschäftsführer der Elixa Steuerberatung und burgenländischer Landespräsident der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
Redaktion
Reinhard Ebner
Datum
14. April 2025

Gem § 4 Abs 3 Z 6 VersStG 1953 waren Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Antriebs (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufwiesen, von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen. Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz (BSMG 2025) fallen nur mehr bestimmte Elektrofahrzeuge unter die Steuerbefreiung. Seit 1. April 2025 gilt damit eine neue Rechtslage.

Befreit sind nur mehr Kleinkrafträder (Mopeds) mit einem elektrischen Antrieb von maximal 4 Kilowatt Leistung. Konkret angeführt sind die Klassen L1e (leichtes zweirädriges Kfz), L2e (dreirädriges Kleinkraftrad), L3e (zweirädriges Kraftrad), L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen) und L5e (dreirädriges Kfz).  GK_25_4_1

„Um den Aufkommensentfall bei der motorbezogenen Versicherungssteuer auszugleichen, wird diese im BSMG 2025 auf Elektrofahrzeuge ausgedehnt.“

Stefan Steiger, Elixa Steuerberatung GK_25_4_2

1. Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e > 4 kW

Bei Kfz (rein elektrischer Antrieb) dieser Klassen beträgt die Steuer pro Monat 0,50 Euro der um 5 kW verringerten Leistung pro kW. Anzusetzen sind mindestens 4 kW, womit die Mindeststeuer 2 Euro monatlich beträgt.


2. Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t

Ausgenommen sind hier Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kfz der Klasse N (Lkw, Lieferwagen) ist.

Für die „Dauerleistung in kW“ bei rein elektrischem Antrieb beträgt die Steuer für die um 45 kW verringerte Dauerleistung des Elektromotors …

• 0,25 Euro für die ersten 35 kW,
• 0,35 Euro für die nächsten 25 kW
• sowie 0,45 Euro für die darüber hinausgehenden Kilowatt.

Anzusetzen sind mindestens 10 kW. Das heißt, für Autos bis zu einer Leistung von 55 kW beträgt die Steuer mindestens 2,50 Euro monatlich. Zu beachten: Die Dauerleistung in kW ist in der Leistungsbeschreibung des Fahrzeugs zu finden und nicht mit der „Spitzenleistung“ zu verwechseln.

Für das „Eigengewicht in kg“ werden folgende Steuerbeträge pro Kilogramm des um 900 kg verringerten Eigengewichts fällig:

• 0,015 Euro für die ersten 500 kg,
• 0,030 Euro für die nächsten 700 kg
• sowie 0,045 Euro für die darüber hinausgehenden Kilogramm. GK_25_4_3

Anzusetzen sind mindestens 200 kg. Das heißt, für Autos bis 1.100 kg Eigengewicht gibt es eine idente Steuer auf das Eigengewicht von 3 Euro monatlich.

Aus der Summe der Steuern für die „Dauerleistung in kW“ und das „Eigengewicht in kg“ ergibt sich die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer. Die Mindeststeuer für diese Kategorie beträgt daher monatlich € 5,50.


3. Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ (Basisfahrzeug: Kfz der Klasse N) sowie alle übrigen Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t

Die Berechnung erfolgt für Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb gemäß der Dauerleistung in Kilowatt, von der 16 kW abgezogen werden. Die Steuer beträgt …

• 0,65 Euro für die ersten 66 kW, GK_25_4_4
• 0,70 Euro für die weiteren 20 kW
• sowie 0,79 Euro für die darüber hinausgehenden Kilowatt. 

Anzusetzen sind mindestens 10 kW, das heißt, die Mindeststeuer beträgt monatlich 6,50 Euro. Die Obergrenze liegt bei maximal 80 Euro im Monat.


4. Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t

In dieser Kategorie wird die Steuer nicht mehr als motorbezogene Versicherungssteuer, sondern als Kfz-Steuer bezeichnet. Pro angefangener Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht beträgt sie …

• 1,55 Euro bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 12 t (mindestens 15 Euro),
• 1,70 Euro bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 und bis zu 18 t GK_25_4_5
• sowie 1,90 Euro bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 t (höchstens 80 Euro bzw. 66 Euro bei Anhängern).

Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchstzulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.


5. Lückenhafte Zulassungsbescheinigung

Gem § 6 Abs 10 VersStG 1953 werden für die Einstufung die Werte in der Zulassungsbescheinigung herangezogen (Kategorie 1-3, für Kategorie 4 kommt § 5 Abs 3 KfzStG 1992 zu Anwendung). Fehlt ein Wert oder fehlen – bei M1-Fahrzeugen – beide Werte, werden nachfolgende Kennzahlen angesetzt:

• bei L1e, L2e, L3e, L4e und L5e eine Leistung von 10 kW für den Elektromotor, GK_25_4_6
• bei M1 eine Leistung des Elektromotors von 85 kW oder ein Eigengewicht von 1.700 kg,
• bei „Wohnmobilen“ und sonstigen Fahrzeugen eine Leistung des Elektromotors von 40 kW,
• sowie bei Kfz über 3,5 t ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 8 t.


6. Übergangsbestimmungen und Fristen

Die Übergangsbestimmungen im § 12 Abs 3 Z 12 VersStG 1953 sehen vor, dass die Neuregelungen mit Ablauf des 31.3.2025 in Kraft treten und auf Zahlungen anzuwenden sind, die …

• … nach dem 31.3.2025 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach diesem Datum liegen,
• vor dem 1.4.2025 fällig geworden sind unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor der Neuregelung insoweit, als die Zahlung Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31.3.2025 liegen.

Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass die neue motorbezogene Versicherungssteuer spätestens bis 15.11.2025 zu entrichten ist. Eingeführt wurde diese Frist, damit Versicherungsunternehmen die notwendigen organisatorischen und technischen Änderungen durchführen können.

 

 

 

 

 


Kategorie


Besteuerung
Leistung


Besteuerung
Eigengewicht


Besteuerung höchstzulässiges Gesamtgewicht


Höhe Mindeststeuer in € pro Monat

L1e, L2e, L3e, L4e, L5e > 4 kWJaNeinNein2,00
M1 (PKW) ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kfz der Klasse N istJaJaNein5,50
Wohnmobile M1 und Aufbauart „SA“ bei denen als Basisfahrzeug ein Kfz der Klasse N ist, sowie alle übrigen KraftfahrzeugeJaNeinNein6,50
Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht > 3,5 TonnenNeinNeinJa15,00

Tabellarische Darstellung der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer

Stark gekürzter und bearbeiteter Auszug des Fachbeitrags „Die neue motorbezogene Versicherungssteuer für Elektroautos in der Praxis“ aus der MANZ-Zeitschrift taxlex. Beispielhafte Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer für zahlreiche Automodelle von Kia EV3 bis Renault 5 Elektro finden Sie im vollständigen Fachbeitrag in taxlex 3/2025.

Querverweise in die RDB wurden automatisch mit dem MANZ Linkbutler des MANZ Genjus Word Add-In erstellt.