E-MOBILITÄT UND RECHT
Elektrofahrzeuge: Vorgaben für Ladeinfrastruktur
Die rechtlichen Vorgaben für öffentliche und private Ladepunkte im Bereich der Elektromobilität sind in zwei Richtlinien der Europäischen Union geregelt. Wie es mit der nationalen Umsetzung aussieht und was die Zukunft bringen wird, beleuchtet Fachautor Stephan Cejka.

Der europarechtliche Gesetzgeber unterscheidet durch die Regelung in zwei unabhängigen Richtlinien zwischen Vorgaben für öffentliche und private Ladeinfrastruktur. Diese, wie auch der folgende Beitrag, beziehen sich nur auf die Verpflichtung zur Errichtung oder Vorbereitung von Ladeinfrastruktur und nicht auf baurechtliche, elektrizitätsrechtliche oder andere erforderliche Genehmigungen für Errichtung oder Betrieb dieser.
Überblick:
1. Öffentliche Ladepunkte:
2. Private Ladepunkte
1. Öffentliche Ladepunkte
a) europarechtliche Vorgaben
Europarechtliche Vorgaben für öffentliche Ladeinfrastruktur finden sich bisher (kurz gehalten) in der RL (EU) 2014/94. Eine „angemessene Anzahl“ von Ladepunkten entsprechend der Anzahl der zugelassenen Elektrofahrzeuge soll insbesondere im TEN-V-Kernnetz und in dicht besiedelten Gebieten zur Verfügung stehen. Diese müssen den Nutzern von Elektrofahrzeugen auch das punktuelle Aufladen ermöglichen, ohne einen Vertrag mit dem betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Betreiber zu erfordern.
b) nationale Umsetzung
Der nationale Strategierahmen „Saubere Energie im Verkehr“ sah das Ziel vor, bis 2020 3.000 bis 4.000 Normal-Ladepunkte (Ladeleistung bis 22 kW) und 500 bis 700 Schnell-Ladepunkte (Ladeleistung über 22 kW) zu errichten. Für 2025 und 2030 wurden Ziele als „je nach Marktlage“ angegeben.
Die nationale Umsetzung der RL (EU) 2014/94 findet sich im Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe (BGBl I 2018/38). Hier sind die Pflichten von Betreibern öffentlicher Ladepunkte aufgeführt, wie die Ermöglichung von punktuellem Aufladen ohne Dauerschuldverhältnis mit dem Betreiber, die Akzeptanz gängiger Zahlungsarten und die Eintragung in ein von der E-Control geführtes Ladestellenverzeichnis.
c) Blick in die Zukunft
Im Juli 2021 wurde durch die Europäische Kommission im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets ein Vorschlag für eine Verordnung veröffentlicht, die die bisherige Richtlinie ersetzen soll. Vorgesehen sind verbindliche Mindestziele für die Mitgliedstaaten, die auf der Größe der nationalen Fahrzeugflotte basieren und mit abstandsbezogenen Zielvorgaben für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) kombiniert werden.
Öffentlich zugängliche Ladestationen für leichte Elektro-Nutzfahrzeuge sollen entsprechend deren Verbreitung mit einer ausreichenden Ladeleistung errichtet werden, um im Mitgliedstaat kumulativ eine Gesamtladeleistung von mindestens 1 kW für jedes zugelassene batteriebetriebene leichte Elektro-Nutzfahrzeug sowie von mindestens 0,66 kW für jedes zugelassene leichte Plug-in-Hybrid-Nutzfahrzeug zu erreichen.
Weiters soll im hochrangigen Straßennetz eine Mindestabdeckung mit öffentlich zugänglichen Ladepunkten für leichte Nutzfahrzeuge gewährleistet sein. Im TEN-V-Kernnetz bzw. im TEN-V-Gesamtnetz müssten bis 31.12.2025 bzw. 31.12.2030 zumindest alle 60 Kilometer Ladestandorte mit einer Ladeleistung von mindestens 300 kW, bestehend aus mindestens einer Ladestation mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 150 kW, zur Verfügung stehen. Bis 31.12.2030 bzw. 31.12.2035 müsste jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 600 kW bieten und über mindestens zwei Ladestationen mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 150 kW verfügen.
2. Private Ladepunkte
a) europarechtliche Vorgaben
Umfassender als die Bestimmungen für öffentliche Ladestationen sind die Regelungen für private Ladestationen in der jüngeren Gebäudeeffizienz-Richtlinie, die zwischen Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden unterscheidet.
Beim Neubau und bei größeren Renovierungen von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen besteht die Anforderung, mindestens einen Ladepunkt in Sinne der RL (EU) 2014/94 zu errichten sowie für jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur vorzubereiten. Ausnahmen können die Mitgliedstaaten für KMU festlegen sowie dann, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung übersteigen. Für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen sollen die Mitgliedstaaten bis 2025 Anforderungen für den Einbau einer Mindestanzahl von Ladepunkten festlegen.
Beim Neubau und bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen besteht die Mindestanforderung, für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur vorzubereiten. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können die Mitgliedstaaten festlegen, wenn die Kosten sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung übersteigen.
b) nationale Umsetzung
Die Umsetzung der Bestimmungen erfolgt in den Bauordnungen oder in technischen Bauvorschriften. Dabei ist festzustellen, dass sich die Verpflichtungen in den einzelnen Bundesländern durchaus unterscheiden und manche über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehen. Welche Vorgaben die Bundesländer für Nicht-Wohngebäude und Wohngebäude vorsehen, ist im gesamten Text des vorliegenden Fachbeitrags übersichtlich dargestellt. Dieser findet sich in Ausgabe 3/2022 der MANZ-Zeitschrift „Recht der Umwelt“ (RdU).
c) Blick in die Zukunft
Als Maßnahme des „Fit for 55“-Pakets stellte die Europäische Kommission im Dezember 2021 einen Vorschlag für eine Neufassung der Gebäudeeffizienz-Richtlinie (EPBD-Vorschlag) vor, die Verschärfungen der bestehenden Verpflichtungen enthält.
Beim Neubau und bei größeren Renovierungen von Nicht-Wohngebäuden wäre somit bereits ab fünf Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt zu errichten; darüber hinaus wären für jeden Stellplatz Vorverkabelungen durchzuführen, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen.
Abweichend davon soll für Neubauten und größere Renovierungen von Bürogebäuden eine verschärfte Anforderung von mindestens einem Ladepunkt je zwei Stellplätzen gelten. Für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen soll bis 2027 die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt je zehn Stellplätze vorgeschrieben werden. Bei Gebäuden im Eigentum oder in der Nutzung von Behörden wäre bis 2033 eine Vorverkabelung von mindestens der Hälfte der Stellplätze vorgesehen.
Beim Neubau und bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden wäre nunmehr bereits ab drei Stellplätzen als Mindestanforderung für jeden Stellplatz eine Vorverkabelung für die spätere Errichtung von Ladepunkten erforderlich.
Stark gekürzter und bearbeiteter Auszug des Fachbeitrags „Öffentliche und private Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge heute – und morgen?“ von MANZ-Autor Stephan Cejka. Den gesamten Text inklusive einer detaillierten Auflistung der Bundesländer-Bestimmungen sowie Exkursen zur WEG-Novelle 2022 und zum Betrieb von Ladestationen in Energiegemeinschaften finden Sie in der Printausgabe 3/2022 der MANZ-Fachzeitschrift „Recht der Umwelt“ (RdU).
Querverweise zur Norm in der RDB wurden automatisch mit dem MANZ Linkbutler erstellt.