Home RECHTaktuell Gastkommentare Zivilrechtliche Bekämpfung von Hass im Netz

HASSPOSTINGS: ÄNDERUNGEN IM ABGB

Die zivilrechtliche Bekämpfung von Hass im Netz

 

Am 1.1.2021 trat das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) in Kraft. Damit wurden im allgemeinen Teil des ABGB erstmalig Grundsatzbestimmungen zu den Persönlichkeitsrechten geschaffen. Welche dies sind, wissen die MANZ-Autoren Dietmar Dokalik und Caroline Mokrejs-Weinhappel im Detail.

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Dietmar Dokalik
© Andreas Baar
Dietmar Dokalik
Abteilungsleiter in der Zivilrechtssektion des Justizministeriums
Caroline Mokrejs-Weinhappel
Richterin und Referentin in der Zivilrechtssektion des Justizministeriums
Datum
07. April 2021

Das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) BGBl I 2020/148 enthält zivilrechtliche, medienrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen zur leichteren Entfernung so genannter Hasspostings aus den Foren sozialer Netzwerke. Es wird ergänzt durch das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) BGBl I 2020/151. Dieses trägt bestimmten großen Plattformen im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Entfernung rechtswidriger Inhalte und die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten auf.

Durch das HiNBG wurden auch im materiellen Zivilrecht Maßnahmen zur Stärkung des Persönlichkeitsschutzes eingeführt. Die daraus resultierenden Änderungen im ABGB fasst der folgende Überblick zusammen.

Persönlichkeitsrechte

Der Begriff der „Persönlichkeitsrechte“ wird erstmals im ABGB verankert, gemeinsam mit einigen Grundsätzen: der prinzipiellen Unübertragbarkeit im Kernbereich des Persönlichkeitsrechts (§ 17a Abs 1), der höchstpersönlichen Wahrnehmung (durch die Einwilligung, § 17a Abs 2) und der Aktivlegitimation (§ 20 Abs 1).

Schutz des Andenkens

Auch der postmortale Persönlichkeitsschutz wird nunmehr als Schutz des Andenkens an zentraler Stelle geregelt (§ 17a Abs 3) – ausgehend von den bisherigen Regelungen in §§ 77, 78 UrhG.

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch wird ausdrücklich im Gesetz geregelt, wobei auch hier an die bisherige Rechtsprechung angeknüpft wird (§ 20 Abs 1). Die Bestimmung zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung gilt im Allgemeinen, dient aber insbesondere auch als Grundlage für das neue Mandatsverfahren nach § 549 ZPO.

Anspruch gegen den Vermittler

Ausgehend von der in der Rechtsprechung entwickelten „Störerhaftung“ wird der Anspruch gegen den Vermittler kodifiziert (§ 20 Abs 3). Diese Grundlage der Passivlegitimation hat insbesondere bei Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet große Bedeutung. Sie stellt klar, dass die Unterlassung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte – nach Abmahnung – auch von einem Host-Provider verlangt werden kann.

Anspruch des Arbeitgebers

Für den Arbeitgeber wurde ausdrücklich eine Anspruchsgrundlage geschaffen: In jenen Fällen, in denen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte an seinem Arbeitnehmer, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, auch die Rechtssphäre des Arbeitgebers berühren. Es wird klargestellt, dass der Arbeitgeber künftig direkt gegen den Täter vorgehen kann (§ 20 Abs 2).

Immaterieller Schadenersatz

Präzisiert wird die Subsidiaritätsklausel für den immateriellen Schadenersatz in § 1328a Abs 2: Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich nur dann allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, wenn eine medienrechtlich verantwortliche Person dazwischentritt. Dadurch sollen mögliche, im Kontext der sozialen Medien entstehende Lücken geschlossen werden.

„Wünschenswert wäre eine einheitliche Regelung des immateriellen Schadenersatzes bei Verletzungen der Persönlichkeitsrechte.“
DIETMAR DOKALIK, MANZ-AUTOR & Caroline Mokrejs-Weinhappel, MANZ-AUTORIN

Gekürzter Auszug aus dem Fachbeitrag „Die Bekämpfung von ,Hass im Netz‘ mit den Mitteln des Zivilrechts. Die Änderungen im ABGB“ der MANZ-Autoren Dietmar Dokalik und Caroline Mokrejs-Weinhappel. Den gesamten Text finden Sie jetzt in

Ausgabe 07/2021 der Österreichischen Juristen-Zeitung ÖJZ

sowie online auf rdb.at.