GRUNDRECHTLICHER SCHUTZ UND MORALISCHES TABU
Suizidbeihilfe im Zwiespalt
Der Verfassungsgerichtshof hebt den Straftatbestand der „Beihilfe beim Selbstmord“ mit Ablauf des 31.12.2021 als verfassungswidrig auf. Über Details der Begründung ließe sich streiten, im Ergebnis überzeugt das Erkenntnis, meint MANZ-Gastautor Christian Kopetzki.

Das ausnahmslose Verbot der Hilfeleistung bei der Selbsttötung verstößt gegen das Grundrecht auf Selbstbestimmung, so die Begründung bei der Aufhebung des Straftatbestands der „Beihilfe beim Selbstmord“ durch den VfGH. Ähnlich wie bei den rechtspolitischen Kontroversen zum Lebensbeginn hat die vor den Höchstgerichten durchgesetzte grundrechtliche Perspektive also auch bei der Sterbehilfe zu einem deutlich liberaleren Resultat geführt, als es dem aufgeregten Chor der Kritiker recht ist.
Die überwiegend ethisch und/oder religiös motivierte Urteilsschelte geht meist von Prämissen aus, auf die es de constitutione lata nicht ankommt. Wer dem Verfassungsgerichtshof beispielsweise eine Neigung zum „allgemeinen Mainstream der Autonomie und Selbstbestimmung als höchster Werte“ vorwirft (Salzburger Nachrichten, 28.12.2020), bewegt sich offenbar in einem normativen Paralleluniversum. Von den durch die Bundesverfassung geschützten Werten sind solche Vorwürfe weit entfernt.
Die Sterbehilfe und das Recht auf Leben
Gewiss kann man über manche Details der verfassungsgerichtlichen Begründung trefflich streiten. So hätte es etwa für das Recht auf „selbstbestimmtes Sterben“ weder einer Ableitung aus den lichten Höhen verfassungsrechtlicher Grundprinzipien noch redundanter Appelle an die „Würde“ bedurft. Zumindest im Ergebnis überzeugt das Erkenntnis indes durchaus. Es war zwar angesichts der abweichenden Vorjudikatur nicht vorhersehbar, ist aber inhaltlich weniger sensationell, als es das große mediale Echo vermuten lässt.
In zwei zentralen Punkten hat der Verfassungsgerichtshof letztlich nur bestätigt, was schon bisher weithin anerkannt war: Zum einen, dass das Recht auf Privatleben gem Art 8 Abs 1 EMRK die selbstbestimmte Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens einschließt, inklusive der Möglichkeit, dabei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Und zum anderen, dass sich das Recht auf Leben gem Art 2 EMRK und die damit einhergehende staatliche Schutzpflicht nicht gegen den Sterbewilligen selbst richtet.
Der VfGH zum Recht auf Privatleben
Es ist daher auch keine Abwägung zwischen Selbstbestimmungsrecht und Lebensrecht vorzunehmen. Sobald sichergestellt ist, dass der Betroffene seine Entscheidung auf Basis hinreichender Entscheidungsfähigkeit und frei von Willensmängeln trifft, ist ein Eingriff in das Recht auf Privatleben nicht mehr durch Art 8 Abs 2 EMRK gedeckt. Durch einen selbstbestimmten Suizid werden nämlich weder Rechte Dritter noch öffentliche Interessen bedroht. Die dafür nötigen gesetzlichen Vorkehrungen zum Autonomieschutz sollten für eine auch sonst der Privatautonomie verpflichtete Rechtsordnung keine unlösbare Herausforderung darstellen.
Gekürzter Auszug aus dem Fachbeitrag „Suizidbeihilfe zwischen grundrechtlichem Schutz und moralischem Tabu“ des MANZ-Autors Christian Kopetzki. Den gesamten Text finden Sie in Ausgabe 02/2021 der „RdM – Recht der Medizin“ sowie online auf rdb.at.