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DIE FRAGE DER HAFTUNG IN DER SERVICEGESELLSCHAFT

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und Organfunktion

 

Die Bestimmungen des DHG haben den typischen Arbeitnehmer, nicht aber Organfunktionen leitender Angestellter im Sinn. Was jedoch, wenn ein Dienstnehmer eine Organfunktion in einer Servicegesellschaft übernimmt, das Dienstverhältnis dabei aber weiterhin zu einer anderen Konzerngesellschaft besteht? Mehr zu dieser rechtlichen Grauzone im Beitrag von Gastautor Bernhard Hainz.

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Bernhard Hainz @ Ina Aydogan
© Ina Aydogan
BERNHARD HAINZ
GRAUZONEN-Redakteur und CMS Legal-Rechtsanwalt
Datum
07. Oktober 2020

Ein wesentlicher Grund für das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ist ein vom Gesetzgeber erkanntes Missverhältnis zwischen der Schadensgeneigtheit und dem möglichen Umfang der Verantwortung eines Arbeitnehmers einerseits sowie einer vergleichsweise geringen Entlohnung andererseits. Die Bestimmungen des DHG gelten demgemäß für Dienstnehmer/Lehrlinge in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Lehrverhältnis, weiters auch für Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen.

In der Praxis ergeben sich jedoch immer wieder Konstellationen, die an einer Anwendbarkeit des DHG zweifeln lassen. Dies insbesondere, wenn der Schaden im Rahmen eines Dienstverhältnisses herbeigeführt wurde, dies zugleich aber in Ausübung einer Funktion erfolgte, für die spezielle Haftungsbestimmungen (etwa § 25 GmbHG, § 84 Aktiengesetz oder § 23 Genossenschaftsgesetz) gelten.

Angestellter Geschäftsführer einer GmbH

Im Unterschied zum Vorstand einer AG wird das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH im Hinblick auf seine Weisungsabhängigkeit regelmäßig als echtes Arbeitsverhältnis angesehen. Allfällige Schäden, die der Geschäftsführer „bei Erbringung seiner Dienstleistung/Geschäftsführertätigkeit“ verursacht, würden daher auf den ersten Blick in den Anwendungsbereich des DHG fallen.

Nach herrschender Ansicht steht der Anwendung des DHG jedoch eine lex specialis entgegen, nämlich die Haftungs- und Schadenersatzbestimmung des § 25 GmbHG. Diese bestimmt, dass Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber dazu verpflichtet sind, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, die ihre Sorgfaltspflicht verletzen, haften der Gesellschaft demnach zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden.

Den Haftungsbestimmungen des GmbHG, Aktiengesetzes und Genossenschaftsgesetzes liegen dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz widersprechende Interessen zugrunde: Die Haftungsbestimmungen verfolgen den Zweck einer umfassenden Sicherstellung einer sorgfältigen Geschäftsführung aus objektiven, vorbeugenden Gläubigerschutzgründen. Die Regeln des DHG hingegen zielen auf eine Milderung der Verantwortlichkeit ab. Die Normzwecke stehen somit zueinander in einem Gegensatz, sodass der spezielleren Norm, der jeweiligen Haftungsbestimmung, der Vorzug vor dem DHG zu geben ist. Die haftungsmildernden Bestimmungen des DHK finden daher auf Organe von Kapitalgesellschaften, selbst wenn sie Arbeitnehmer sind, keine Anwendung.

Servicegesellschaft als Grauzone

In der Praxis sind Fallkonstellationen zu beobachten, bei denen ein Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis zur Konzernobergesellschaft steht und kraft dienstvertraglicher Verpflichtung zusätzlich eine Organfunktion bei der Tochtergesellschaft übernimmt, ohne dass zu dieser ein Dienstverhältnis begründet wird. Aufgrund der durchschlagenden Haftung des Geschäftsführers ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz auch auf diese Konstellation nicht anwendbar. Der Dienstnehmer haftet daher gegenüber der Tochtergesellschaft ohne die Haftungsmilderung des DHG vollumfänglich für Verletzungen der Sorgfaltspflicht und allenfalls auftretende Schäden.

Fraglich ist jedoch, ob der betreffende Arbeitnehmer sich bei einem von ihm zu leistenden Schadenersatz gegenüber der Konzerngesellschaft als seinem Arbeitgeber – gestützt auf § 1014 ABGB per analogiam und die Bestimmungen des DHG – schadlos halten kann. Schlägt die Haftungsbestimmung des § 25 GmbHG auch auf das Dienstverhältnis zur Konzerngesellschaft durch? Meines Erachtens ist dies zu verneinen. Die Verdrängung der Risikohaftung des Arbeitgebers und des DHG bzw. das volle Durchschlagen der Haftungsregel bezieht sich nur auf das Verhältnis zur Tochtergesellschaft. Hinsichtlich des Arbeitgebers (der Konzernobergesellschaft) liegen keine vergleichbaren berücksichtigungswürdigen Gründe vor, die eine Verdrängung des Regresses rechtfertigen würden.

Regress und Haftung

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen steht dem in die Tochtergesellschaft entsandten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu, gegenüber der Konzernobergesellschaft als Arbeitgeber im Falle der Inhaftungsnahme und Verpflichtung zum Schadenersatz entsprechende Regressansprüche analog zu § 1014 ABGB zu stellen. Der Umfang des Regresses bemisst sich dann nach dem Grad des Verschuldens und ist vom Gericht nach billigem Ermessen nach den Maßstäben des DHK festzusetzen.

Soweit ein Arbeitnehmer einer Konzernobergesellschaft kraft seiner dienstvertraglichen Verpflichtung zum Vorstand einer Tochter-AG bestellt wird, liegt eine ähnliche Konstellation vor. Gegenüber der Tochtergesellschaft besteht für das Vorstandsmitglied eine volle Haftung ohne Anwendung des DHK. Gegenüber dem Dienstgeber (Konzernobergesellschaft) kann sich der Vorstand der Tochtergesellschaft als Arbeitnehmer jedoch auf die Anwendung des DHG berufen und im Regress eine Schadensminderung beanspruchen.

Rechtswidrige Weisung und Sorgfaltspflicht

Ein in der Praxis nicht selten vorkommendes Problem stellt die gebotene Sorgfalt des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit Weisungen im Konzern dar – insbesondere, wenn es sich um eine rechtswidrige Weisung handelt. Grundsätzlich fällt das Risiko weisungskonformen Verhaltens in die Sphäre des Arbeitgebers. Ein gegenüber einem Dritten objektiv rechtswidriges Verhalten des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber gegenüber daher nicht rechtswidrig, sofern der Arbeitgeber das mit dem weisungsgemäßen Verhalten verbundene Risiko bewusst in Kauf genommen hat.

Nach der Judikatur des OGH zu § 25 GmbHG sind jedoch aufgrund Gesetzesverstoßes nichtige Weisungsbeschlüsse nicht verbindlich, sodass der sie dennoch befolgende Geschäftsführer haftet. In der Lehre wird daraus losgelöst vom GmbHG abgeleitet, dass ein Arbeitnehmer in besonderer Verantwortungsposition Weisungen, die (offensichtlich erkennbar) gesetzwidrig sind, nicht befolgen muss. Tut er dies dennoch, handelt er rechtswidrig, sodass negative Konsequenzen im Sinne einer grundsätzlichen Haftung nicht ausgeschlossen sind.

Stark gekürzter Auszug aus dem Fachbeitrag „Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und Organfunktion in Servicegesellschaften“ des MANZ-Autors Bernhard Hainz. Den gesamten Text samt Zitaten und Verweisen finden Sie jetzt in der ersten Ausgabe der Zeitschrift „GRAUZONEN – Unternehmen im Recht“.

„Nach der OGH-Judikatur sind aufgrund Gesetzesverstoßes nichtige Weisungsbeschlüsse nicht verbindlich.“
Bernhard Hainz, MANZ-Autor