Home Grauzonen

Grauzonen des Rechts

 

MANZ fokussiert das heikle Thema mit einer eigenen Reihe

Idealvorstellungen des Gesetzgebers und die gelebte Realität sind nicht immer hundertprozentig deckungsgleich. Unternehmen agieren daher oft in einem Umfeld, in dem es schwer zu entscheiden ist, ob eine konkrete Lösung rechtlich gerade noch zulässig ist oder eigentlich nicht erlaubt. Um solche Fragen ausführlich zu diskutieren und Lösungen dafür anzubieten, startet MANZ nun eine Publikations- und Veranstaltungsreihe, die sich dieses wichtigen, aber oft unterbeleuchteten Themas annimmt.

Wie bei allen MANZ-Projekten steckt hinter dem Projekt Grauzonen – Unternehmen im Recht ein Team von ausgewiesenen Fachleuten aus der Praxis. Mit seiner Expertise beleuchtet es all jene Bereiche des Rechts, in denen Grauzonen und Unschärfen besonders häufig zu Problemen führen, etwa im Gesellschaftsrecht, das Roman Rauter (Milchrahm Stadlmann) betreut, oder im Steuerrecht, betreut von Erik Pinetz (Binder Gösswang). Ebenfalls vertreten im Grauzonen-Team sind Günther Rebisant (Jank Weiler Operenyi) für das Strafrecht und Bernhard Hainz (CMS Reich-Rohrwig Hainz) für das Arbeitsrecht.

„Es wäre übertrieben, zu sagen, Recht sei grundsätzlich eine Grauzone. Gleichzeitig weiß aber jeder, der sich auch nur ein wenig mit der Materie beschäftigt, dass Unternehmen und deren Mitarbeiter häufig in Situationen kommen, in denen es auch für die Fachfrau oder den Fachmann nicht leicht ist, zu einer zuverlässigen rechtlichen Einschätzung zu kommen. Mit unserer Dachmarke Grauzonen – Unternehmen im Recht wollen wir hier eine Hilfestellung bieten“, kommentiert Heinz Korntner, Verlagsleiter von MANZ, die Entstehung der Grauzonen-Reihe.

Grauzonen - Unternehmen im Recht Erscheint viermal jährlich, Preis: jährl. inkl. Versand Inland
 ISBN: 2708-5767
Verlag: MANZ Verlag Wien
Erscheinungsjahr: 2020
78,00 EUR (inkl. MwSt.)
lieferbar


Ein großes Arbeitsfeld

Wie groß das Feld ist, das es dabei zu bearbeiten gilt, zeigt das an sich unscheinbare Beispiel Servicegesellschaften. Sie ziehen fast immer eine ganze Reihe an Fragestellungen nach sich, die in der einen oder anderen Form Interpretationsspielraum offenlassen, etwa welche Maßstäbe in puncto Weisungen an einen Geschäftsführer anzulegen sind, der einerseits die Tochter-Servicegesellschaft eines Unternehmens leitet, zugleich aber Arbeitnehmer bei der Muttergesellschaft ist. Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung an einen solchen Geschäftsführer vor? Wie ist für so jemand Sorgfaltsmäßigkeit zu definieren?

Abgesehen davon, sagt der Gesellschaftsrecht-Spezialist Roman Rauter, bergen viele aus praktischen Gründen gerechtfertigte und auch rechtskonforme Lösungen, die sich in einer Grauzone bewegen, eine ganz grundsätzliche Gefahr. Sie wird oft dann schlagend, wenn es zu juristischen Auseinandersetzungen kommt: „Gestaltungen oder Verhaltensweisen, die nicht den Idealvorstellungen des Gesetzgebers entsprechen, werden in Strafverfahren bisweilen mit Argwohn betrachtet. Die an sich zulässige Gestaltung wirkt sich diesfalls faktisch nachteilig aus“, erläutert Rauter. Denn auch wenn eine ungewöhnliche Rechtskonstruktion nicht strafbar ist, kann sie im Zuge eines Verfahrens zum Nachteil werden, wenn sie die Justiz zu einer Skepsis veranlasst, die sie sonst nicht an den Tag gelegt hätte.

Es wäre übertrieben zu sagen, Recht sei grundsätzlich eine Grauzone. Gleichzeitig wissen aber all jene, die sich ein wenig mit der Materie beschäftigen, dass Unternehmen immer wieder in Situationen kommen, in denen es nicht leicht ist, zu einer zuverlässigen rechtlichen Einschätzung zu kommen.

Heinz Korntner, Verlagsleiter
MANZ
© Isabella Abel


Sensibilisierung tut Not

Und auch eine andere Tücke weiß Rauter zu nennen. Grundsätzlich gehe man davon aus, sagt er, dass Unsicherheiten durch rechtliche Grauzonen vor allem Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Mitglieder von Aufsichtsräten betreffen. Das sei zwar richtig, es werde aber oft übersehen, dass auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterhalb der direkten Führungsebene rechtlich haftbar sein können. Sobald sie operativ in die Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen eingebunden sind, kann ihnen Wissen über Dinge unterstellt werden, die normalerweise Vorstandssache sind und für die normalerweise auch der Vorstand verantwortlich ist. Aus diesem Grund sollte in Unternehmen eine Sensibilisierung für die Gefahren von rechtlichen Grauzonen nicht nur beim Führungspersonal, sondern durchaus auch in der Ebene darunter angestrebt werden, meint Rauter.