Richtlinie zur Erstellung von Beiträgen in der Zeitschrift für Ehe- und Familienrecht Sehr geehrte Autorin, sehr geehrter Autor!
Mit dieser Richtlinie will der Verlag Manz Ihnen eine Hilfe für die Erstellung von Beiträgen in Zeitschriften geben und den Ablauf von der Einreichung des Manuskripts bis zur Publikation erklären. Erstellung des Manuskripts Das
Zeichenlimit beträgt in der Zeitschrift 25.000 Zeichen (inklusive Fußnoten und Leerzeichen). In Word sehen Sie diese Zahl unter „Extras“ -> „Wörter zählen“ -> Kästchen „Fußnoten berücksichtigen“ anhaken. Eine Druckseite umfasst etwa 5.500 bis 6.000 Zeichen (abhängig von der Anzahl der Fußnoten und der Länge der Überschriften).
Bei
Zitaten bitten wir Sie sich an die von Friedl/Loebenstein herausgegebenen „Abkürzungs- und Zitierregeln“,
AZR, 6. Auflage 2008 zu halten. Bitte beachten Sie auch das
Update-Service der AZR. Soweit im Manuskript auf natürliche Personen Bezug genommen wird, wird der leichteren Lesbarkeit halber nur die
männliche Form angeführt (dh weder „Notarin und Notar“ noch „Notar/in“ oder „NotarIn“, sondern nur „Notar“).
Beachten Sie bitte außerdem die
Bearbeitungsrichtlinien der EF-Z am Ende dieses Textes!
In der Zeitschrift EF-Z wird grundsätzlich die
neue Rechtschreibung verwendet. Bitte bedenken Sie vor allem bei einer Rechtschreibprüfung am Computer, dass Originalzitate – nur wenn sie unter Anführungszeichen stehen – (Gesetzestexte, parlamentarische Erläuterungen usw.) in der Originalschreibweise wiedergegeben werden.
Zur Erleichterung der Produktion verwenden Sie bitte die
MANZ-Formatvorlagen. Dort sehen Sie auch sämtliche Teile (Überschrift, Aufzählungszeichen, Abstract, Info¬box etc.), die Ihr Manuskript enthalten muss.
Ein
konkretes Beispiel für eine optimale Gestaltung eines Manuskripts finden Sie am Ende dieses Textes. Bei der
inhaltlichen Gestaltung ist es entscheidend, sich am Leser zu orientieren. Die Aussage eines Textes soll durch Gliederungen, Zwischenüberschriften und Hervorhebungen deutlich gemacht werden. Bedenken Sie bitte auch, dass Leser wenig Zeit haben und fassen Sie sich kurz.
Schicken Sie das endgültige Manuskript als
Word-Datei per E-Mail an die Redakteurin der EF-Z unter der Adresse
nadine.boesch@manz.at.
Grafiken Wenn in Ihrem Manuskript Bilder (z.B. Grafiken, Abbildungen oder Fotos) vorkommen, machen Sie bitte im Manuskript durch das eingefügte Bild oder einen Hinweis deutlich, an welcher Stelle das Bild abgedruckt werden soll. Weiters ersuchen wir Sie, die Bilder separat in einer eigenen Datei zu schicken. Die Mindestauflösung für Druck ist 300 dpi in Graustufen in der gewünschten Größe. Als Dateiformat verwenden Sie bitte *.tiff, *.eps, *.pdf oder *.jpg.
Termine Redaktionsschluss Im Jahr 2010 gibt es folgende Termine für den Redaktionsschluss:
2. 4. 2010
4. 6. 2010
2. 8. 2010
1. 10. 2010
26. 11. 2010 (Heft 1/2011)
Ablauf bis zur Imprimatur (Druckfreigabe) Das eingereichte Manuskript wird von der Redaktion begutachtet. Falls sich Fragen oder Änderungsvorschläge ergeben, kontaktieren wir Sie.
Danach wird das Manuskript im Verlag lektoriert, korrekturgelesen und eine Fahne erstellt, die wir Ihnen als pdf-Datei zuschicken. Diese Fahne entspricht im Groben dem Layout im Heft. Der genaue Seitenumbruch wird allerdings erst bei der Zusammenstellung des Heftes festgelegt.
Bitte sehen Sie die Fahne durch und korrigieren bzw. ergänzen Sie Fehlendes. Sie können die Korrekturen gleich direkt am Ausdruck vornehmen. Wenn Sie auf Ihrer Fahne kleine schwarze Kästchen vorfinden, handelt es sich um sogenannte Blockaden. Mit
Blockaden werden Stellen gekennzeichnet, an denen sich Fehler befinden. Die unterfertigten Korrekturen faxen Sie an den Verlag (Fax: 01/53 161-399) oder senden Sie eingescannt an die Redakteurin. Mit den von Ihnen angeführten Änderungen ist die Fahne imprimiert (zum Druck freigegeben). Bitte senden Sie die Fahne vollständig zurück und nicht nur die Seiten, auf denen Sie Ausbesserungen vorgenommen haben. Der
Umfang der Korrekturen sollte sich auf Rechtschreibfehler und Einschübe von einigen Zeilen beschränken.
Bei Änderungen in den
Fußnoten wird der Fußnotenapparat im Verlag korrigiert. Bedenken Sie aber bitte, dass Sie vielleicht innerhalb der Fußnoten Verweise gesetzt haben, die ebenfalls von den Änderungen betroffen sind. Diese Korrekturen nehmen Sie bitte selbst vor.
Werknutzungserklärung Gleichzeitig mit der Fahne bekommen Sie vom Verlag eine Werknutzungserklärung, die Sie bitte vollständig ausgefüllt an den Verlag zurückschicken. Ohne unterschriebene Werknutzungserklärung kann der Verlag Ihr Manuskript nicht publizieren.
Ihr Beitrag wird neben der Print-Publikation auch in der Rechtsdatenbank (RDB) aufgenommen.
Honorar In der Werknutzungserklärung geben Sie bitte auch Ihre Bankverbindung an. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, benötigt der Verlag zur Auszahlung Ihre UID-Nummer. Das Honorar wird nach dem Erscheinen der Zeitschrift überwiesen.
Zusendung Autorenexemplar / pdf-Datei Nach dem Erscheinen der Zeitschrift erhalten Sie Ihr Autorenexemplarmit der Post. Falls Sie eine pdf-Datei Ihres Beitrags für Ihre eigene, nicht gewerbliche Homepage benötigen, geben Sie Ihre E-Mail-Adresse auf der Werknutzungserklärung bekannt. Der Verlag schickt Ihnen zusätzlich eine E-Mail mit der pdf-Datei.
Für weitere Fragen steht Ihnen Ihre EF-Z-Zeitschriftenredakteurin Mag. Nadine Bösch gerne zur Verfügung
(E-Mail:
nadine.boesch@manz.at; Tel: 01/53 161-144; Fax: 01/53 161-399 )
Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank für Ihre Mitarbeit!
Ihr MANZ-Redaktionsteam
Anhang: Besondere Bearbeitungsrichtlinien der EF-Z
I. EF-Z Abkürzungen | AG | Antragsgegner |
| ASt | Antragsteller |
| ausf | ausführlich (in den FN) |
| | |
| Bekl | Beklagter |
| bekl | beklagte |
| beklP | beklagte Partei |
| BerG | Berufungsgericht |
| Bf | Beschwerdeführer |
| BMJ | Bundesministerium für Justiz |
| bzw | beziehungsweise |
| | |
| dzt | derzeit |
| | |
| E | Entscheidung |
| ErläutRV | Erläuterungen zur Regierungsvorlage |
| EV | Einstweilige Verfügung |
| ErstG | Erstgericht |
| Erstbekl | Erstbeklagter |
| ExBGr | Exekutionsbemessungsgrundlage |
| | |
| gem | gemäß |
| ggt | gegenteilig |
| GrundbuchsG | Grundbuchsgericht |
| | |
| hL | herrschende Lehre |
| hM | herrschende Meinung |
| hRsp | herrschende Rechtsprechung |
| stRsp | ständige Rechtsprechung |
| | |
| idR | in der Regelung |
| idS | in diesem Sinn |
| iHv | in Höhe von |
| insb | insbesondere |
| iSd | im Sinne des (bei Paragrafen) |
| iS des | im Sinne des (bei Worten) |
| iVm | in Verbindung mit |
| iZm | in Zusammenhang mit |
| | |
| jew | jeweils |
| JWT | Jugendwohlfahrtsträger |
| | |
| Kl | Kläger |
| KV | Krankenversicherung |
| | |
| lt | laut |
| | |
| Mj | Minderjährige |
| mj | minderjährig |
| mN | mit Nachweis/en |
| mtl | monatlich |
| mwN | mit weiteren Nachweisen |
| | |
| österr | österreichisch |
| | |
| PflegschaftsG | Pflegschaftsgericht |
| | |
| RA | Rechtsanwalt |
| Rek | Rekurs |
| ao Rev | außerordentliche Revision |
| RekFrist | Rekursfrist |
| RekWerber | Rekurswerber |
| Rev | Revision |
| RevRek | Revisionsrekurs |
| RL | Richtlinie |
| Rsp | Rechtsprechung |
| | |
| s | siehe |
| SHT | Sozialhilfeträger |
| stRsp | ständige Rechtsprechung |
| SVA | Sozialversicherungsanstalt |
| SVGutachten | Sachverständigengutachten |
| | |
| tw | teilweise |
| | |
| UBGr | Unterhaltsbemessungsgrundlage |
| uU | |
| uzw | und zwar |
| uU | unter Umständen |
| | |
| v | vom beim datum |
| va | vor allem |
| VerlassenschaftsG | Verlassenschaftsgericht |
| verpflP | verpflichtete Partei |
| vgl | vergleiche |
| | |
| zB | zum Beispiel |
| zT | zum Teil |
| zutr | zutreffend |
II. Diese Worte werden in der folgenden Schreibweise wiedergegeben | dBGH oder dBVerfG | nicht: d BGH oder d BVerfG |
| aufgrund | nicht: auf Grund |
| außerehelich | nicht: ae |
| Erblasser | nicht: Erbl |
| erkennende Senat | nicht: erk Senat |
| Lebensjahrs | nicht: Lebensjahres oder Lj |
| Wohles | nicht: Wohls |
| Kindeswohls | nicht: Kinderwohles |
| potenziell | Nicht: potentiell |
| Rechtes | nicht: Rechts |
| Senats | nicht: Senates |
| Siehe – | Siehe (nur das kleine siehe wird abgekürzt) |
| selbständig | nicht: selbstständig |
III. Regeln Bitte nach AZR zitieren (Va Rsp, BGBl und Literatur!)
Generell: Keine Abkürzungspunkte!!! Wichtige Zitierweisen: 1.) Entscheidungen/Geschäftszahlen: ⇒ OGH-Rsp wird nur mit der GZ zitiert (ohne „OGH“ und Datum), bei den Instanzen wird das Gericht angeführt.
⇒ Nach der GZ des OGH wird die Fundstelle nur noch durch Blank getrennt und nicht mit „=“,
also: 4 Ob 123/06x EF 77.249 oder 1 Ob 639/90 EvBl 1991/64
nicht: 4 Ob 123/06x, EF 77.249; 4 Ob 123/06x = EF 77.249
aber: 4 Ob 123/06x; SZ 71/10 ⇒ der Strichpunkt bleibt, denn er deutet ein neues Zitat an.
⇒ Aufzählungen von EF- od RIS-Justiz-Fundstellen werden nur mit Beistrich getrennt (EF xxx.xxx, xxx.xxx)
⇒ Generell: nur Jahrgang/Nummer, ohne Seitenzahl.
2.) Literatur: ⇒ bei der Erstzitierung: Autor, Titel Band (Jahr) Seite [also: Kopetzki, Unterbringungsrecht I (2003) 393] ; bei Folgezitaten:
Autor, Titel Band Seite [Kopetzki, Unterbringungsrecht I 393]
Autor, Titel Seite [Kopetzki, Unterbringungsrecht 393]
Autor, Titel Rz [Kopetzki, Unterbringungsrecht Rz 12]
⇒ kein Beistrich zwischen Autor und Titel bei:
Autor in Rummel³ § XX Rz XX
Autor in Schwimann³ § XX Rz XX
Autor in Fasching/Konencny² § XX Rz XX
Autor in KBB² § XX Rz XX
Autor in Angst² § XX Rz XX
⇒ Zwischen der Nennung des Titels und der Seite wird kein Beistrich gesetzt.
⇒ aaO (=am angeführten Ort) ersetzt den Titel: also Kopetzki aaO 393.
3.) Gesetze: ⇒ § 148 Abs 1 Satz 3 ABGB
⇒ §§ 148, 284 ABGB
ist ein Abs bzw eine Z angeführt, wird das §-Zeichen wiederholt!
§ 148 Abs 1, § 284 ABGB (nicht §§ 148 Abs 1, 284 ABGB).
4.) Abkürzungen: Keine Abkürzungen in den Leitsätzen, außer: zB, bzw, usw.
IV. Formatvorlage Rechtsprechung: ⇒ Wird zu einer Entscheidung nur der RS, dh kein Sachverhalt/Anmerkung abgedruckt, entfallen auch die Geschäftszahlen der Unterinstanzen in der Marginalie, ansonsten werden sie angeführt.
⇒ Wird eine Entscheidung mit Sachverhalt/Entscheidungsgründen abgedruckt, sollte ein Infokasten erstellt werden (kurze Info zum Inhalt der Entscheidung).
⇒ In den Infokästen dürfen keine Fußnoten gesetzt werden.
⇒ Gibt es verschiedene Rechtssätze zu mehreren verschiedenen Normen in einer Entscheidung, werden die Normen mit Ziffern aufgezählt, die einzelnen RS mit Pfeilen.
Bsp 1: 1. § 391 ZPO Im außerstreitigen Aufteilungsverfahren kann eine Aufrechnung einer – zwischen Ehegatten – auf den streitigen Rechtsweg gehörenden Unterhaltsforderung mit einer Ausgleichszahlung nicht vorgenommen werden kann.
2. § 94 ABGB; §§ 81 ff EheG ⇒ Kommt Leistungen eines Ehegatten für Kreditrückzahlungen, Betriebskosten und öffentlichen Abgaben betreffend die Ehewohnung Unterhaltscharakter zu, unterliegen sie nicht dem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG und können zu keiner Ausgleichszahlung führen. Handelt es sich hingegen um Leistungen, denen jeder Unterhaltscharakter fehlt, ist aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen.
⇒ Kommt Leistungen eines Ehegatten für Kreditrückzahlungen, Betriebskosten und öffentlichen Abgaben betreffend die Ehewohnung Unterhaltscharakter zu, unterliegen sie nicht dem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG und können zu keiner Ausgleichszahlung führen. Handelt es sich hingegen um Leistungen, denen jeder Unterhaltscharakter fehlt, ist aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen.
Bsp 2: § 94 ABGB ⇒ Kommt Leistungen eines Ehegatten für Kreditrückzahlungen, Betriebskosten und öffentlichen Abgaben betreffend die Ehewohnung Unterhaltscharakter zu, unterliegen sie nicht dem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG und können zu keiner Ausgleichszahlung führen. Handelt es sich hingegen um Leistungen, denen jeder Unterhaltscharakter fehlt, ist aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen.
⇒ Kommt Leistungen eines Ehegatten für Kreditrückzahlungen, Betriebskosten und öffentlichen Abgaben betreffend die Ehewohnung Unterhaltscharakter zu, unterliegen sie nicht dem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG und können zu keiner Ausgleichszahlung führen. Handelt es sich hingegen um Leistungen, denen jeder Unterhaltscharakter fehlt, ist aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen.