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Die ÖJZ 10 erscheint am 22.05.2012
Zeitschriften Cover

Österreichische
JURISTEN-ZEITUNG

Inhaltsverzeichnis

ISSN: 0029-9251
Reihe: Österr. Juristen-Zeitung (ÖJZ)
Verlag: Manz'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
Format: Zeitschrift
Jahrgang 2012 - mehr unter www.oejz.at , 2012
ÖJZ aktuell
VfGH: EU-Grundrechte-Charta als Prüfungsmaßstab
Hans Peter Lehofer
Kopiergebühr – vom Budgetbegleitgesetz 2009 zum 2. Stabilitätsgesetz 2012
Dietmar Dokalik
 
Zum Modus bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen
In 6 Ob 150/08i beurteilt der OGH eine Klausel in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag, nach der im Falle der Exekutionsführung gegen einen Gesellschafter dessen Gesellschaftsanteil dem anderen Gesellschafter „anwachsen“ sollte, unter dem Gesichtspunkt des Klarstellungsinteresses als nichtig. Entgegen der Ansicht des Gerichts ist jedoch eine aufschiebend bedingte Zession von GmbH-Anteilen nicht grundsätzlich unzulässig. Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen folgt den Regeln für eine Vollzession. Ein besonderer Übertragungsakt ist für diese Art der Zession auch im Falle einer aufschiebenden Bedingung nicht erforderlich.
OGH 7. 8. 2008, 6 Ob 150/08i
§ 76 Abs 2 GmbHG
GmbH-Geschäftsanteil; Modus; Notariatsaktspflicht
Patrick Warto
VwGH-Rechtsprechung zum Verwaltungsverfahren 2011
Die folgende Übersicht enthält Entscheidungen des VwGH zum AVG aus dem Jahr 2011.
Leopold Bumberger
 
Christoph Brenn, Helge Hoch, Eckart Ratz, Ronald Rohrer
Erbrecht
Unterschiedliche Ermittlung von Nachlasspflichtteil und Schenkungspflichtteil
OGH 29. 9. 2011, 2 Ob 186/10g (LGZ Graz 17 R 47/10x; BG Graz-West 5 C 832/08p)
§ 787 Abs 2 ABGB (§§ 788, 789 ABGB)
Insolvenzrecht
SV-Beitrag ist keine Masseforderung
OGH 14. 12. 2011, 3 Ob 215/11f (LG St. Pölten, 7 R 96/11i; BG St. Pölten 3 E 2874/11g)
§§ 46, 197 KO (IO)
Mit einer Anmerkung von Maria Posani, Universität Wien
Schadenersatzrecht
Auch Schadenersatzanspruch steht dem Sozialhilfeträger zu
OGH 12. 10. 2011, 3 Ob 45/11f (OLG Wien 14 R 120/10k; LG für ZRS Wien 62 Cg 21/09b)
§ 324 Abs 3 ASVG
Versicherungsvertragsrecht
Keine Bedachtnahme auf Warteobliegenheit bei Feststellung der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für Kosten künftiger Prozesse
OGH 9. 11. 2011, 7 Ob 109/11x (OLG Linz 2 R 164/10s; LG Salzburg 3 Cg 103/07i)
Art 8.1.5.3 ARB (§ 6 Abs 3 VersVG)
Mit einer Anmerkung von Andreas Konecny, Universität Wien
Zivilverfahren
Parteifähigkeit der nicht regulierten Agrargemeinschaft
OGH 21. 12. 2011, 9 Ob 35/11d (OLG Innsbruck 1 R 26/11z; LG Feldkirch 5 Cg 141/07a)
§ 1 ZPO (§ 32 Vlbg FlVG)
Strafprozessrecht
Gegenüber UHaft veränderter Prüfungsmaßstab bei Auslieferungshaft
OGH 16. 2. 2012, 13 Os 15/12y (OLG Wien 22 Bs 1/12a; LG Korneuburg 406 HR 299/11h)
§ 29 Abs 1 ARHG (§ 33 Abs 2 ARHG; § 174 Abs 3 Z 4 und Abs 4 StPO; Art 5 Abs 1 lit f MRK)
Begründungserfordernisse für Fortführungsantrag
OGH 6. 3. 2012, 14 Os 168/11d (LG Salzburg 49 Bl 162/10w)
§ 195 StPO (§ 196 Abs 2, § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO)
 
Christoph Brenn, Helge Hoch, Eckart Ratz, Ronald Rohrer
Sachenrecht
Grundeigentümer haftet für Bauunternehmer
OGH 13. 12. 2011, 5 Ob 190/11v
§ 364a ABGB
Schadenersatzrecht
Weiter Schutzzweck des allgemeinen Fahrverbots
OGH 22. 12. 2011, 2 Ob 140/11v
§ 1311 ABGB (§ 52 lit a Z 1 StVO)
Privatbeteiligtenanschluss unterbricht die Verjährung
OGH 20. 3. 2012, 5 Ob 25/12f
§ 1497 ABGB (§ 69 StPO)
Sozialversicherungsrecht
Keine Härtefallregelung für Angestellte mit Berufsschutz
OGH 1. 2. 2012, 10 ObS 173/11f
§ 255 Abs 3a, 3b ASVG (§ 273 Abs 1 ASVG)
Stiftungsrecht
Rechtsmittellegitimation der Begünstigten einer Privatstiftung; Wirksamkeit der Abberufung von Stiftungsvorständen
OGH 12. 1. 2012, 6 Ob 244/11t
§ 27 PSG
Zivilverfahren
Nur für einen Verstoß gegen das Vergaberecht ist der Rechtsweg (zunächst) unzulässig
OGH 28. 2. 2012, 4 Ob 216/11k
§ 341 Abs 2 BVergG 2006 (§ 2 UWG)
Strafprozessrecht
Ausspruch örtlicher Unzuständigkeit kann kein Verfolgungshindernis schaffen
OGH 7. 2. 2012, 11 Ns 9/12f
§ 485 Abs 2 StPO (§ 485 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO)
Haftverhandlung mit früherem Verteidiger rechtens
OGH 16. 2. 2012, 14 Os 15/12f
§ 61 Abs 1 Z 1 StPO (§ 62 Abs 4, § 176 Abs 3 StPO)
 
Anrechnung von Vorempfängen auf den Schenkungspflichtteil?
Urteilsanmerkung zu 2 Ob 186/10g für ÖJZ
Bernhard Eccher, Universität Innsbruck
 
Kostenseitig
Zur Wirkung der Kostenentscheidung im verkündeten (Teil-)Anerkenntnisurteil für die Rechtsmittelfristen
Josef Obermaier
 
Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa VI/1: Europäische Grundrechte I
Herausgegeben von Detlef Merten und Hans-Jürgen Papier. Verlag C.F. Müller in Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 2010. 1.444 Seiten, kart, Euro 306,35.
Band VI der Edition Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa befasst sich in zwei Halbbänden mit den europäischen und universellen Grund- und Menschenrechten. Der zweite Halbband ist bereits erschienen, nunmehr wurde der erste vorgelegt. Das spätere Erscheinen des ersten Halbbands begründen die Herausgeber mit der bis vor wenigen Monaten unsicheren Rechtsgrundlage. Auf Grund dieses späteren Erscheinens sind jedoch die Änderungen durch den Lissabonner Vertrag und auch das Inkrafttreten des 14. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt. Der erste Halbband des Bands VI enthält im neunten Teil die Grund- und Menschenrechte im Rahmen des Europarats und der OSZE und im zehnten Teil die Grundrechte der Europäischen Union. Neben der Darstellung der einzelnen Grundrechte wird in beiden Teilen auch die Durchsetzung dieser Rechte durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bzw durch den Europäischen Gerichtshof dargestellt. Von Bedeutung ist, dass am Ende im zehnten Teil auch das Verhältnis der EU zur MRK analysiert wird. Abgerundet wird der Halbband durch einen Gesetzesanhang. Insgesamt stellt der erste Halbband des Bands VI des Handbuchs der Grundrechte in Deutschland und Europa eine hervorragende Arbeit über europäische Grundrechte dar und darf – wie schon die Bände zuvor – in einer juristischen Hand- oder Fachbibliothek des öffentlichen Rechts keinesfalls fehlen.
Martin Paar
Europäisches Strafrecht.
Herausgegeben vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht durch Ulrich Sieber, Franz-Hermann Brüner, Helmut Satzger, Bernd von Heintschel-Heinegg. Nomos Verlag, Baden-Baden 2011. 953 Seiten, geb, Euro 118,–.
Die Europäisierung des Strafrechts in materieller und prozessualer Hinsicht verzeichnet einen steten Bedeutungsgewinn. Spätestens seit dem Vertrag von Lissabon gehören die Zeiten nationaler Alleinzuständigkeiten im Strafrecht der Vergangenheit an. Die Rechtsquellen des europäischen Strafrechts stellen dabei weniger ein System als mehr einen Flickenteppich dar, bestehend aus EU-vertraglichen Regelungen, Verordnungen, Richtlinien, Rahmenbeschlüssen, Regelungen des Europarats, völkerrechtlichen Verträgen, nationalem Umsetzungsrecht sowie Judikaten der Europäischen Gerichthöfe in Straßburg und Luxemburg. Erfreulich ist es deshalb, dass sich hochkarätige Wissenschaftler ebenso wie erfahrene Praktiker unter Federführung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg zur Erstellung einer systematischen Aufarbeitung der komplizierten Materie des Europäischen Strafrechts zusammengefunden haben. Insgesamt 37 Autoren haben zu dem von Ulrich Sieber (Professor am MPI Freiburg), Helmut Satzger (Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München), Bernd von Heintschel-Heinegg (Rechtsanwalt, Professor an der Universität Regensburg) und dem inzwischen verstorbenen ehemaligen Direktor des Europäischen Betrugsbekämpfungsamts OLAF, Franz-Hermann Brüner, herausgegebenen Werk beigetragen.
Nach einer umfassenden Einführung zu Entwicklung, Zielen und Problemen des Europäischen Strafrechts werden in fünf Abschnitten die vertrags- und verfassungsrechtlichen Grundlagen von EU und Europarat, das supranationale Sanktionen- und Verfahrensrecht, die Europäisierung des nationalen Strafrechts, die Zusammenarbeit in Strafsachen sowie abschließend Grundrechte, Rechtsschutz und Strafverteidigung behandelt. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Ausführungen sind die durch den Vertrag von Lissabon eingetretenen Veränderungen. Die internationale Bedeutung des Werks resultiert insb aus den Kapiteln zum traditionellen Auslieferungs- und Rechtshilferecht, zum Europäischen Haftbefehl, zur Europäischen Beweisanordnung und zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. Überaus instruktiv sind die Ausführungen zu den EU-Einrichtungen im Bereich der Strafverfolgung, namentlich OLAF, Europol, Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netzwerk (EJN). Für die Strafverteidigung sind die Erörterungen zu den im Rahmen der EMRK und dem EU-Recht bestehenden Rechtsschutzverfahren bedeutsam. Wichtige Perspektiven zeigt das Werk im Hinblick auf die Entwicklung einer Europäischen Staatsanwaltschaft und einer Europäischen Strafverteidigung auf.
Insgesamt ist festzuhalten, dass Herausgebern und Autoren ein umfassendes, fundiertes Handbuch zum Europäischen Strafrecht gelungen ist. Das Werk ist durch umfassende Literaturhinweise und detaillierte Gliederungen vor den einzelnen Abschnitten von einer hohen Benutzerfreundlichkeit geprägt. Ohne Zweifel hat das neu erschienene Handbuch das Zeug zum Klassiker. Es kann als lohnende Anschaffung in einem zukunftsträchtigen Rechtsgebiet nachdrücklich empfohlen werden.
Andreas Peilert
Diskriminierung – Grundrechtsverletzung oder Kavaliersdelikt?
Das Gleichbehandlungsrecht in der Praxis. 1. Aufl. Herausgegben von Philip Czech und Ulrike Salinger. Österreichisches Institut für Menschenrechte, Salzburg 2011. 176 Seiten, br, Euro 24,90.
Band 3 der Schriftenreihe „menschenrechte konkret“ enthält die Vorträge wie auch die Podiumsdiskussion einer vom Österreichischen Institut für Menschenrechte gemeinsam mit der Gleichbehandlungsanwaltschaft im Frühjahr 2010 veranstalteten Tagung zum Gleichbehandlungsrecht. Da die AutorInnen ihre Beiträge im Hinblick auf die (großteils) am 1. 3. 2011 in Kraft getretenen Novellen zu den Gleichbehandlungsgesetzen aktualisierten, hat der Tagungsband nichts an Aktualität eingebüßt.
Im ersten Beitrag zeigt Silvia Ulrich zunächst nicht nur die Fortentwicklung des Diskriminierungsschutzes von einem bloß abwehrgerichteten Grundrechtsanspruch gegenüber dem Staat zu einer grundrechtlichen Gewährleistungspflicht des Staats auf, sondern auch den Wandel der Gleichbehandlungsrechte von bloß formalrechtlichen Diskriminierungsverboten zu Gleichstellungsrechten im materiellen Sinn, die – zur Herstellung faktischer Gleichheit – auch die Setzung positiver (Förderungs-)Maßnahmen notwendig machen können. Ulrich gibt sodann einen informativen Überblick über die Grundlagen des Diskriminierungsschutzes im Unionsrecht. Anschaulich erläutert sie die Bedeutung der im EUV verankerten Europäischen Werte als Grundprinzipien des Unionsrechts und deren Verknüpfung mit den Zielen der EU. Die Bestimmungen des AEUV zur Umsetzung der im EUV normierten Ziele sind verständlich beschrieben, so das Gender Mainstreaming oder das Antidiskriminierungs-Mainstreaming. Auch die Frauen-Charta-Erklärung der Europäischen Kommission und die Strategie für eine Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015 bleiben nicht unerwähnt. Nachdem Ulrich die einzelnen Gleichheitsgarantien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beleuchtet, unterzieht sie den Diskriminierungsschutz im Sekundärrecht einer eingehenden Analyse: Geltungsbereich, Regelungsinhalt und der Stand der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien in Österreich werden – ohne mit berechtigter Kritik zu sparen – dargelegt.
Im zweiten Beitrag widmen sich die beiden Gleichbehandlungsanwältinnen Birgit Gutschlhofer und Ulrike Salinger den Diskriminierungsverboten und den unterschiedlichen Formen von Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz sowie Aufbau, Organisation und Aufgaben von Gleichbehandlungskommission und Gleichbehandlungsanwaltschaft nach dem GBK/GAW-Gesetz. Abschließend geben die AutorInnen auf siebzehn Seiten einen Einblick in die Beratungspraxis der Gleichbehandlungsanwaltschaft – eine gleichermaßen spannende wie unglaubliche Lektüre.
Thomas Majoros setzt sich mit den Sanktionen bei Verstoß gegen normierte Diskriminierungen auseinander, insbesondere legt er den Anspruch auf immateriellen Schadenersatz detailliert dar. Schließlich veranschaulicht Petra Smutny aus Sicht der richterlichen Praxis die bei Beschreitung des Rechtswegs gegen Diskriminierungen geltenden Beweislastregeln des Gleichbehandlungsrechts. Der Tagungsband zeichnet sich somit nicht nur durch die Darstellung der Rechtsgrundlagen des Gleichbehandlungsrechts aus, er besticht auch durch die gelungene Darlegung der gerichtlichen Geltendmachung von Diskriminierungen.
Gudrun Trauner
Der Verfassungsgerichtshof.
Von Kurt Heller. Verlag Österreich, Wien 2010. 688 Seiten, geb, Euro 80,–.
Mit dem Werk wird die Geschichte des VfGH dargestellt. Gleich zu Beginn werden im Rahmen der Einführung Aussagen von Bedeutung getroffen: So hält Heller fest, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, die gegenwärtige Rechtslage zu beschreiben. Dessen ungeachtet solle jedoch seine historische Darstellung einen Bezug zur Gegenwart haben. Zutreffend führt Heller aus, dass Geschichte nicht in der Aneinanderreihung von Fakten bestehe. Fakten seien bloßes Anschauungsmaterial. Heller beabsichtigt mit seinem Werk, durch ein neues Überdenken der historischen Entwicklung einen Zugang zur Aufgabe und Funktion des Verfassungsgerichts der Gegenwart zu finden. Heller weiters: „In der Gegenwart ein Problem zu behandeln, ohne die Vergangenheit zu kennen, ist ein Verzicht auf wertvolles Kulturgut. Ein solches Vergehen ist auch gefährlich, weil es häufig zu Fehlmeinungen führt, wenn man ignoriert, was andere längst zu einem Problem überlegt haben. Geschichte ist wertlos, wenn man sie nicht kennt.“ Es ist von großer Wichtigkeit, auf diesen Umstand hinzuweisen. In letzter Zeit gerät die Bedeutung der Geschichte in Vergessenheit. Dies zum Nachteil der Gesellschaft. Heller spricht in diesem Zusammenhang von Ignoranz. Mit seinem Buch wolle er dieser ein wenig entgegenwirken.
In den ersten beiden Kapiteln beschäftigt sich der Autor mit der Entwicklung der amerikanischen Verfassungsgerichtsbarkeit, den Anfängen der Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa sowie mit dem Einfluss der amerikanischen Revolution, in den nächsten sieben Kapiteln mit der österr Verfassungsgerichtsbarkeit. Diese sind in folgende Abschnitte gegliedert: Verfassungsgerichtsbarkeit im Kaisertum Österreich, Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von 1918 bis 1930, von 1930 bis 1945, von 1945 bis 1955, von 1955 bis 1976, von 1977 bis 2002 und von 2002 bis 2010. Im Rahmen dieser Darstellung werden die Entwicklung des VfGH und die Grundzüge der Rechtsprechung behandelt, wobei hierbei einige zentrale Judikate der jeweiligen Epoche näher skizziert werden. So wird zB die Rolle des VfGH im Fall von Otto Habsburg-Lothringen oder bei der Fristenlösung im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbruch näher beleuchtet. Abgerundet wird das Werk ua mit einer Liste der Mitglieder des VfGH von 1919 bis 1934 sowie Kurzbiografien der Mitglieder ab 1945.
Insgesamt ist das Buch sehr lesenswert und lehrreich. Schön wäre es, wenn jeder fertige junge Jurist das Buch gelesen hätte.
Martin Paar