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Die ÖJZ 04 erscheint am 23.02.2012
Zeitschriften Cover

Österreichische
JURISTEN-ZEITUNG

Inhaltsverzeichnis

ISSN: 0029-9251
Reihe: Österr. Juristen-Zeitung (ÖJZ)
Verlag: Manz'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
Format: Zeitschrift
Jahrgang 2012 - mehr unter www.oejz.at , 2012
ÖJZ aktuell
Immer wieder „Caroline“: Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz
Hans Peter Lehofer
Der Entwurf Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 passiert den Ministerrat
Robert Fucik
 
 
Gerichtlicher Umweltschutz – ausreichend effektiv?
Zu den rechtlichen Konsequenzen der VogelschutzRL und der HabitatRL für österr Natura 2000-Schutzgebiete
Die Autoren prüfen in Weiterführung ihrer Überlegungen in RdU 2012/5 anhand aktueller Entscheidungen des OGH, ob und gegebenenfalls welche Entschädigungsforderungen der Grundeigentümer auf Grund der Einbeziehung ihrer Liegenschaften in Europaschutzgebiete berechtigt sind.
OGH 29. 9. 2009, 8 Ob 35/09v; OGH 26. 1. 2011, 1 Ob 176/10d
Art 6 Abs 2 HabitatRL; § 25 stmk NSchG; § 23 nö NSchG
Natura 2000; Entschädigung; konkrete Nutzungsbeschränkung und Wertminderung
Gerhard Prückner / Christoph Brenn
 
Verfassungsgerichtsbarkeit und Europäische Grundrechtecharta
„Bereicherung oder Funktionsverlust“? - Thesen zur Frage
Mit der Grundrechtecharta (GRC) enthält das Unionsrecht seit dem Vertrag von Lissabon einen Prüfungsmaßstab für die Umsetzung und den Vollzug von Unionsrecht, der im Mehrebenensystem als Teil des primären Unionsrechts neben den nationalen Grundrechtekatalog tritt und daher von allen Behörden und Gerichten anzuwenden ist. Damit tritt die Grundrechtsprüfung der Zivil- und Strafgerichte sowie des VwGH im Anwendungsbereich der GRC potenziell in Konkurrenz zum, wenn nicht an die Stelle des VfGH. Der Aufsatz untersucht den Geltungsbereich der Charta und stellt thesenhaft mögliche Fragestellungen und Konsequenzen für den VfGH dar.
Grundrechtecharta (GRC); GRC-konforme Auslegung; GRC und VfGH; Grundfreiheiten; EMRK
Rudolf Müller
 
 
Christoph Brenn, Helge Hoch, Eckart Ratz, Ronald Rohrer
Exekutionsrecht
Stufenweise Verwertung der Rechte des verpflichteten Stifters
OGH 14. 7. 2011, 3 Ob 177/10s (LG Wels 23 R 104/10y; BG Wels 10 E 5357/09v)
§ 331 EO; § 9 PSG
Mit einer Anmerkung von Selena Clavora, Universität Graz
 
Schadenersatzrecht
Sturz des Mieters in der Dunkelheit
OGH 30. 8. 2011, 8 Ob 138/10t (LG Salzburg 22 R 188/10s; BG Oberndorf 2 C 1220/08y)
§ 1295 ABGB (§ 1096 ABGB)
 
Schuldrecht
Unrichtig zugesagte Betriebskosten beim Wohnungskauf
OGH 29. 8. 2011, 9 Ob 63/10w (OLG Graz 2 R 85/10b; LGZ Graz 18 Cg 219/08p)
§ 922 ABGB (§ 923 ABGB)
Mit einer Anmerkung von Julian Ring, Universität Wien
 
Unternehmensrecht
Offenlegungspflicht des Insolvenzverwalters: Verhängung von Zwangsstrafen
OGH 14. 9. 2011, 6 Ob 134/11s (OLG Linz 6 R 198/11x; LG Wels 29 Fr 927/11a)
§ 283 UGB (§ 277 UGB)
Mit einer Anmerkung von Stephan Riel, Rechtsanwalt in Wien
 
Versicherungsvertragsrecht
Rechtsanwaltskosten im Sozialversicherungsrechtsschutz – analoge Anwendung des § 77 Abs 2 ASGG
OGH 28. 9. 2011, 7 Ob 162/11s (OLG Wien 4 R 1/11t; HG Wien 13 Cg 120/10i)
Art 6.6.1. ARB (§ 77 Abs 2 ASGG)
 
Strafprozessrecht
Kein amtswegiges Vorgehen des BerG bei nichtigem Sanktionsausspruch
OGH 8. 11. 2011, 14 Os 128/11x (LGSt Wien 75 Hv 27/11f)
§ 295 StPO (§ 281 Abs 1 Z 11, § 290 Abs 1, § 294 Abs 2 StPO)
 
Umgehung von Verlesungsverboten im geschworenengerichtlichen Verfahren
OGH 8. 11. 2011, 14 Os 73/11h (LGSt Wien 602 Hv 1/11g)
§ 322 StPO (§ 258, § 345 Abs 1 Z 4 und Z 10a StPO)
 
 
Christoph Brenn, Helge Hoch, Eckart Ratz, Ronald Rohrer
Arbeitsrecht
Anrechnung von Versicherungsleistungen auf den Schadenersatzanspruch des Dienstgebers
OGH 25. 10. 2011, 9 ObA 69/11d
§ 1157 ABGB (§ 2 DHG)
 
Grundbuchsrecht
Vertragliche Beschränkung eines Belastungsverbots ist zulässig
OGH 9. 11. 2011, 5 Ob 196/11a
§ 364c ABGB (§ 94 Abs 1 GBG)
 
Schuldrecht
Der Erfüllungsgehilfe haftet grundsätzlich nicht persönlich
OGH 25. 8. 2011, 5 Ob 129/11y
§ 1311 ABGB (§ 1295 ABGB)
 
Sozialversicherungsrecht
Privilegierte Aufrechnungsmöglichkeit der SVA – vom Schuldenregulierungsverfahren nicht tangiert
OGH 6. 12. 2011, 10 ObS 54/11f
§ 71 GSVG (§§ 113a, 12a KO)
 
Zivilverfahren
Zession der „streitverfangenen Forderung“ erfolgt nach Streitanhängigkeit
OGH 12. 10. 2011, 3 Ob 31/11x
§ 234 ZPO (§ 1392 ABGB)
 
Reichweite der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft
OGH 29. 9. 2011, 8 ObA 62/11t
§ 411 ZPO
 
Strafprozessrecht
Meritorische Entscheidung des BeschwerdeG ersetzt diejenige der ersten Instanz
OGH 17. 11. 2011, 11 Os 124/11m
§ 89 Abs 2b StPO (Art 6 Abs 1 EMRK; § 363a StPO)
 
Abgrenzung von Fragen-, Instruktions- und Tatsachenrüge im Verfahren vor dem LG als GeschworenenG
OGH 17. 11. 2011, 13 Os 117/11x
§ 314 Abs 1 StPO (§ 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10a StPO; § 325 Abs 2, § 330 Abs 2 StPO)
 
 
Kostenseitig
Gesetzliches Aufrechnungsverbot bei Rückforderung von Prozesskosten
Josef Obermaier
 
 
Arbeitsmigration.
Von Margit Kreuzhuber und Dietmar Hudsky. Manz Verlag, Wien 2011. XVI, 338 Seiten, br, Euro 52,–.
Mit dem das NAG ändernde FremdenrechtsänderungsG BGBl I 2011/38 und der Novelle zum AuslBG BGBl I 2011/25 sind mit 1. 7. 2011 umfangreiche Neuerungen in Kraft getreten. Dies haben Kreuzhuber und Hudsky, Experten dieser Rechtsgebiete, uzw Erstere in der Wirtschaftskammer Österreich und Zweiterer im BMI tätig, zum Anlass genommen, den vorliegenden Band zu publizieren, der „einen grundlegenden Überblick über die Thematik der Arbeitsmigration geben, aber auch detaillierte Informationen zu allen wesentlichen Aspekten der Arbeitsmigration bereitstellen [soll]“ (III). Dabei ist besonders bedeutsam, dass mit den Novellen der „Umstieg von einem quotenbasierten auf ein kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem (,Rot-Weiß-Rot-Karte') vollzogen [wurde]“ (4); auf der Darstellung der Regelungen betreffend diese Karte legten die Autoren besonderen Wert.
Der Leitfaden ist in zehn Kapitel gegliedert, die durch Rz, Übersichtsgrafiken, zahlreiche Beispiele und die besondere Hervorhebung wichtiger Hinweise übersichtlich und leicht zugänglich gestaltet sind. Eine Art Zusammenfassung in der Form von FAQs (171–176), ein Vorwort sowie Inhalts-, Abkürzungs-, Literatur- und Stichwortverzeichnis ergänzen den Band. Acht Anhänge (177–334) enthalten die Texte der maßgeblichen Rechtsvorschriften: AuslBG, AuslBV, Fachkräfte-BHZÜV 2008, NAG, NAG-DV, NLV 2011, IV-V und einen Auszug aus dem FPG.
Die Kapitel 1 bis 4 (1–20) befassen sich überblicksartig mit dem österr Zuwanderungssystem, mit Zahlen, Daten und Fakten, mit dem freien Arbeitsmarktzugang und mit den grundlegenden Vorgaben seitens des Unionsrechts bzw des Rechts im EWR.
Während Kapitel 5 (21–50) im Allgemeinen die Berechtigungen nach dem AuslBG behandelt, ist das Kapitel 6 (51–84) den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des NAG, insb auch den Regelungen über die Integrationsvereinbarung, gewidmet. Kapitel 7 (85–113) stellt eingehend die Rot-Weiß-Rot-Karte dar, Kapitel 8 (114) die Blaue Karte. Im Kapitel 9 (115–156) werden die aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen des NAG im Einzelnen erläutert (Aufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltstitel). Kapitel 10 (156–170) widmet sich den einschlägigen Regelungen über Meldepflichten, Kontrollen und Sanktionen im AuslBG, im NAG und auch im FPG.
Insgesamt haben die Autoren ihr Ziel, „aus den sehr komplexen Regelungen des Fremden- und Ausländerbeschäftigungsrechts vor allem die für die Praxis relevanten Themenstellungen hervorzuheben“ (III), trefflich erreicht. Dass das Zusammenspiel zwischen AuslBG und NAG nach wie vor nicht optimal ist – so sind manche terminologische Unterschiede gegeben (zB „Ausländer“ im AuslBG; „Fremder“ im NAG) –, wird nicht verschwiegen; dies kann nur durch den Gesetzgeber bereinigt werden. Gerade bei sehr komplexen Rechtsbereichen ist ein informativer Band wie der vorliegende für die Praxis besonders wichtig; Rsp und Wissenschaft werden wohl noch etliche Probleme behandeln müssen bzw aufgreifen können, deren Grundlegung in diesem Leitfaden vorzufinden ist. Das Buch ist daher bestens zu empfehlen.
Klaus Zeleny
Einstweiliger Rechtsschutz nach der EuGVVO.
Die internationale Zuständigkeit für die Erlassung einstweiliger Maßnahmen und deren Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO. Von Thomas Garber. Neuer Wissenschaftlicher Verlag Wien, 2011. 341 Seiten, br, Euro 48,–.
In der Schriftenreihe Europarecht erschien soeben die unter anderem mit dem Jean Monnet Wissenschaftspreis für Europarecht 2008 ausgezeichnete Dissertation.
Zum Titel sei vorweg die Anmerkung erlaubt, dass der Untertitel den Werkinhalten eher gerecht wird. Dargestellt wird nicht das Recht der einstweiligen Verfügungen bzw Maßnahmen als solcher, sondern primär (auf 217 S) Regelungen der internationalen Zuständigkeit zu dessen Erlassung und daneben (auf rund 60 S) die Normen betreffend deren Anerkennung und Vollstreckung. Sonstige verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen werden nur aus Sicht der Anerkennungsregelungen behandelt (vgl 237ff).
Der Autor beschränkt sich nicht auf eine Darstellung des Zuständigkeitsrechts der Brüssel I-VO für die Erlassung derartiger Maßnahmen und deren Anerkennung und Vollstreckung, sondern vergleicht wiederkehrend und verständnisfördernd Brüssel I-VO und Brüssel IIa-VO; ein eigener Abschnitt wird der EuVTVO gewidmet.
Auch das stetig komplexer werdende Verhältnis der dargestellten Rechtsakte zum nationalen Recht wie auch gegenüber bi- oder multilateralen Abkommen wird beleuchtet.
Im Zusammenhang mit der Brüssel IIa-VO entschied der EuGH jüngst (EuGH 15. 7. 2010, C-256/09, Bianca Purrucker/Guillermo Valles Pèrez), inwiefern einstweilige Entscheidungen iSd Art 20 Brüssel IIa-VO nach deren Bestimmungen anerkannt bzw vollstreckt werden müssen. Selbst diese Judikatur des Gerichtshofs (zur Brüssel IIa-VO) wurde bereits eingearbeitet; auch die hieraus für die Brüssel I-VO resultierenden Fragestellungen wurden behandelt (59).
Dieses höchstaktuelle Werk (Stand März 2011) bietet zahlreiche Ausblicke auf eine geplante Reform der Brüssel I-VO entsprechend einem Vorschlag der Kommission vom 14. 12. 2010.
Neben diesen europäischen Rechtsakten behandelt der Autor auch nationales Recht bis hin zu (zumindest von mir) noch nie gehörten Zuständigkeitsbestimmungen des österreichischen Rechts. Oder hätten Sie gewusst, dass etwa das DSG oder das AtomHG eigene Zuständigkeitsbestimmungen für die Erlassung einstweiliger Verfügungen enthält?
Auf insgesamt 341 S bereitet der Autor mit bewundernswerter Akribie und einem große Mühen dokumentierenden Zitatenapparat ein Rechtsgebiet gekonnt auf, das mancher als etwas technisch bezeichnen würde. Allerdings kann in der Tat nur ein solch profund recherchiertes Werk zur Klärung von Themen beitragen, die – wie der Autor aufzeigt – in einem derartigen Ausmaß umstritten sind wie die internationale Zuständigkeit zur Erlassung und Anerkennung einstweiliger Verfügungen bzw Maßnahmen nach den dargestellten Rechtsakten.
Freilich ist ein Buch mit diesen Inhalten primär an Spezialisten und nicht die Masse gerichtet; es ist auch mehr ein Werk der Wissenschaft denn der Praxis. Dennoch belegt die Vielzahl an eingearbeiteten Judikaten nationaler Gerichte wie auch des EuGH eindrucksvoll, wie praxisrelevant das Recht des einstweiligen Rechtsschutzes ist.
Eine abschließende Frage möge jedoch erlaubt sein, die ich weder als Hinweis auf mein Alter noch auf mein Sehvermögen verstanden wissen möchte: Wäre mittlerweile nicht auch ein anderes Schriftbild möglich?
Reinhard Huter
Handbuch Estate Planning.
Nationale und grenzüberschreitende Vermögensnachfolge durch Erben, Schenken, Stiften. Herausgegeben von Friedrich Fraberger und Michael Petritz. Linde Verlag, Wien 2011. 724 Seiten, geb, Euro 98,-.
Die Übertragung von Vermögen ist sehr oft ein vielschichtiger und hoch komplexer Prozess, insb wenn Transaktionsgegenstand ein Unternehmen ist oder die Vermögensübertragung grenzüberschreitend vollzogen werden soll. In gleich 25 Beiträgen haben sich in diesem Werk namhafte Autoren mit dem brisanten und immer wieder von Gesetzesänderungen betroffenen Thema „Estate Planning“ auseinandergesetzt, wobei der Schwerpunkt des Handbuchs eindeutig auf steuerlichen Fragen liegt. Dabei spannt sich der Bogen vom Schenkungsmeldegesetz über Fragen der Wegzugsbesteuerung und einem stiftungsrechtlichen Teil (der erfreulicherweise auch ausländischen Stiftungen und Trusts inhaltlich breiten Platz einräumt) bis hin zu europarechtlichen Schranken der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung und Einblicken in das deutsche, das schweizerische, italienische, niederländische und sogar südafrikanische Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht.
Zielgruppe sind vor allem einschlägig tätige Praktiker des nationalen und internationalen Steuerrechts, denen mit diesem Handbuch eine wertvolle Hilfe und Stütze geboten wird, spiegeln sich doch in vielen Beiträgen die aktuellen Praxiserfahrungen renommierter Autoren wider. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis – leider bei (anderen) „Sammelwerken“ keinesfalls eine Selbstverständlichkeit – erleichtert dabei den gezielten Einstieg in die Materie, wurde das Buch doch offensichtlich nicht nur für den interessierten Leser geschrieben, der das gesamte Werk von der ersten bis zur letzten Seite durchgeht, sondern auch als Nachschlagewerk für den Praktiker, der rasch und gezielt bei einzelnen Fachfragen Rat und Antwort sucht.
In einer wohl sortierten Bibliothek mit Schwerpunkten in den Bereichen „Private Client“, „Estate Planning“ und Unternehmensübertragung darf daher dieser umfassende Arbeitsbehelf keineswegs fehlen!
Gerhard Hochedlinger
Strafprozessrecht.
5. Aufl. Von Christian Bertel und Andreas Venier. Verlag Manz, Wien 2011. XIV, 216 Seiten, br, Euro 36,-.
Bereits ein Jahr nach Erscheinen der Vorauflage können Bertel und Venier die 5. Auflage ihres beliebten Lehrbuchs aus Strafprozessrecht vorlegen. Mit Einarbeitung des strafrechtlichen Kompetenzpakets, des Budgetbegleitgesetzes 2011 ua wurde das Werk wieder auf den aktuellen Stand gebracht. Im knappen (original Bertel-)Stil werden die wesentlichen Punkte des Strafverfahrens gut lesbar (und versehen mit einer Prise trockenen Humors) präsentiert. In 24 Kapiteln werden ua Verfahrensgrundsätze, Parteien, Ermittlungsverfahren (mit Ermittlungsmaßnahmen, Festnahme und Untersuchungshaft), Hauptverfahren (vor dem Schöffen-, Geschworenen-, Bezirksgericht und Einzelrichter) sowie Rechtsmittel dagegen, das Verfahren nach dem JGG, das Verfahren bei Maßnahmen und Nebenstrafen, bedingte Nachsicht und Entlassung, Wiederaufnahme, Kosten, Haftentschädigung – iW der Gesetzessystematik entsprechend – dargestellt.
Die Autoren folgen des Öfteren nicht dem Mainstream des OGH, sondern bringen eigene kritische Positionen – meist gewürzt mit etwas Polemik – ein: So wird zB die Praxis der Anordnung einer Zwangsmaßnahme durch den Staatsanwalt, welche er nach § 102 begründet und mit dem Zusatz versieht: „Beschluss: Die Anordnung wird aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt“, sodass der Richter nur noch unterschreiben muss, als „gesetzwidrig“ gewertet (Rz 195). Bertel/Venier empfinden es als „schweren Mangel“, dass es gegen Entscheidungen der Gerichte keine Möglichkeit einer Beschwerde an den VfGH gibt (Vorwort) – denn nach ihrer Auffassung würde eine solche Praxis wohl nicht halten (Rz 195). Ebenso kritisiert wird, dass der OGH eine Nichtigkeit nach Z 5a nur dann annimmt, wenn die Feststellungen „schlechterdings unerträglich“, „völlig lebensfremd“ seien oder eine „unerträgliche Fehlentscheidung nahelegen“. Die Autoren konstatieren, dass der OGH in Mediensachen die Erheblichkeitsschwelle – mit Rücksicht auf die Rsp des EGMR – niedriger ansetzt. Dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Rz 209). Auch dass der OGH für die Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe nach Z 9 und 10 verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsauffassung „methodisch vertretbar“ aus dem Gesetz ableiten müsse, gefällt den Autoren ganz und gar nicht (Rz 521). Völlig unrecht haben Bertel/Venier mit ihrer Kritik freilich nicht.
Insgesamt betrachtet handelt es sich um ein sehr anregendes Werk, das einen ausgezeichneten Überblick zu Fragen und Problemen des österreichischen Strafprozessrechts liefert. Kritisch denkende Studenten, Strafverteidiger und wohlgesonnene Praktiker werden eine Freude beim Lesen dieses Lehrbuchs haben! Jener Student, der sich nur schnell einen Stoff aneignen will, wird allerdings etwas überfordert sein, wenn er sich neben Gesetz, hM in der Literatur und Praxis der Rechtsprechung auch noch mit diversen diffizilen Gegenauffassungen Bertels/Veniers auseinandersetzen muss. Bertel/Venier sollten mE in keiner juristischen Bibliothek fehlen!
Elisabeth Köck